Nach dem Urteil des Niedersächsischen FG[1] befindet sich ein volljähriges Kind, das eine Bibelschule besucht, um Diakonin im freikirchlichen Bereich zu werden, in Berufsausbildung.

Ein Kind, das an einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsmaßnahme für Sozialhilfeempfänger nach § 16 Abs. 3 SGB II teilnimmt, kann sich in Berufsausbildung befinden, auch wenn im Rahmen dieser Maßnahme ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde.[2]

Die Ausbildung zum Golftrainer bzw. Golfprofi ist als Berufsausbildung anzusehen. Dies kann auch für die Vorbereitungszeit zum Erreichen der notwendigen Spielstärke (Handicap) gelten.[3]

Ein Fernlehrgang "Web-Designer" kann eine Berufsausbildungsmaßnahme darstellen.[4]

Bei Ausbildungen, die keine staatliche Abschlussprüfung vorsehen (z. B. zum Heilpraktiker), ist die Teilnahme an der nächstmöglichen Prüfung ein Anhaltspunkt für die ernstliche Vorbereitung zum Erreichen des Berufsziels, da diese Ausbildungen i. d. R. bereits mit dem Abschluss der theoretischen oder praktischen Unterweisung enden.[5]

Eine zeitlich begrenzte, firmeninterne Anlerntätigkeit zum Hörberater ist als Berufsausbildung anzuerkennen, wenn der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht.[6]

Die Teilnahme an einer Schulung zur Flugbegleiterin (Dauer: 7 Wochen) – ohne bereits einen Arbeitsvertrag zu haben – stellt Berufsausbildung dar.[7]

Der Besuch einer Missionsschule stellt keine Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 EStG dar, da er nicht der Vorbereitung auf einen konkret angestrebten Beruf dient und die Missionsschule auch keine allgemeinbildende Schule darstellt.[8]

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