Ein Kind wird regelmäßig auch dann für einen Beruf ausgebildet, wenn es an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilnimmt. Hierzu gehören die im Zusammenhang mit Sofortprogrammen zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit durchgeführten Bildungsmaßnahmen (z. B. von Bund, Ländern und Gemeinden). Eine inhaltliche Prüfung dieser Maßnahmen erfolgt nicht.[1]

Nimmt das Kind an einer Einstiegsqualifizierung i. S. d. § 54a SGB III i. V. m. § 16 SGB II teil, befindet es sich in Berufsausbildung.[2]

Mit dem Beginn einer Maßnahme im Rahmen des von der Agentur für Arbeit geförderten Sonderprogramms zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit – Ausbildung, Qualifizierung und Beschäftigung Jugendlicher – (berufliche Nach- und Zusatzqualifikation – SPR-Maßnahme) befindet sich das bis dahin arbeitslose Kind in Berufsausbildung.[3]

Eine derartige Berufsausbildungs-Maßnahme ist allerdings durch fortlaufendes Fernbleiben vom Unterricht abgebrochen.[4]

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