Die Unterbrechung der Berufsausbildung ist in den folgenden Fällen für die Berücksichtigung als Kind in Berufsausbildung unschädlich:

  • Unterbrechung der Berufsausbildung wegen Erkrankung
  • Unterbrechung wegen Mutterschaft.

Eine Unterbrechung der Berufsausbildung wegen Krankheit und damit kein Ausschluss der Berücksichtigung als Kind liegt vor, wenn und solange die rechtliche Bindung zur Ausbildungsstätte bzw. zum Ausbildenden während der Erkrankung weiterbesteht und die Durchführung der Ausbildungsmaßnahmen wegen einer vorübergehenden Erkrankung unterbleibt.[2]

Die Erkrankung kann als vorübergehend angesehen werden, wenn sie im Hinblick auf die ihrer Art nach zu erwartende Dauer der von ihr ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung mit hoher Wahrscheinlichkeit regelmäßig nicht länger als 6 Monate andauert.[3]

Die Erkrankung und deren voraussichtliches Ende müssen grundsätzlich durch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes nachgewiesen werden. Ist nach den ärztlichen Feststellungen das voraussichtliche Ende der Erkrankung noch nicht absehbar oder aber währt die Erkrankung bzw. die von ihr ausgehende Beeinträchtigung länger als 6 Monate, ist zu prüfen, ob das Kind wegen einer Behinderung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt werden kann.[4]

Ein Studierender ist während einer Unterbrechung des Studiums zu berücksichtigen, wenn er wegen Erkrankung beurlaubt oder von der Belegpflicht befreit ist. Dies muss der Familienkasse nachgewiesen und zusätzlich eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden.[5]

Eine Berücksichtigung wegen einer Berufsausbildung scheidet aus, sobald ein Kind sein Ausbildungsverhältnis krankheitsbedingt nicht nur unterbrochen, sondern – z. B. durch Abmeldung von der (Hoch-)Schule oder Kündigung des Ausbildungsverhältnisses – abgebrochen hat.[6]

Eine Unterbrechung von Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen des fortbestehenden Ausbildungsverhältnisses steht einer kindergeldrechltichen Berücksichtigung nur dann nicht entgegen, wenn die Erkrankung vorübergehend ist (höchstens 6 Monate).[7]

Zur Berufsausbildung gehören auch Unterbrechungszeiten wegen Mutterschaft.

Nicht zur Berufsausbildung zählen Unterbrechungszeiten wegen Kindesbetreuung.[8] Ein volljähriges Kind, das seine Berufsausbildung zwecks Betreuung des eigenen Kindes im Rahmen der Elternzeit nach § 15 Bundeserziehungsgeldgesetz bis § 21 Bundeserziehungsgeldgesetzes in vollem Umfang unterbricht, befindet sich in dieser Zeit nicht in Berufsausbildung.[9]

Ein Kind, das während seiner Berufsausbildung in Untersuchungshaft genommen wird oder wegen eines im Ausland laufenden Strafverfahrens nicht in die Bundesrepublik Deutschland einreisen darf, ist grundsätzlich weiterhin wegen nur vorübergehender Unterbrechung als in Berufsausbildung befindlich zu behandeln.[10] Eine kindergeldschädliche Unterbrechung der Berufsausbildung liegt jedoch vor, wenn ein später rechtskräftig verurteiltes Kind sich in Strafhaft befindet und sich während dieser Zeit von seinem Studium beurlauben lässt.[11]

[1] Zu den Rechtsfolgen eines Abbruchs der Berufsausbildung s. Abschnitt 8.15.
[2] BFH, Urteil v. 15.12.2021, III R 42/30, BStBl 2022 II S. 472,

DA A 15.11 Abs. 1 Satz 1 DA-KG 2023.

[3] BFH, Urteil v. 31.8.2021, III R 41/19, BStBl 2022 II S. 465,

DA A 15.11 Abs. 1 Satz 2 DA-KG 2023.

[4] DA A 15.11 Abs. 1 Sätze 3 ff. DA-KG 2023.
[5] DA A 15.11 Abs. 2 DA-KG 2023.
[8] DA A 15.11 Abs. 3 Satz 6 DA-KG 2023.

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