Nach der Verwaltungsauffassung muss die Ausbildung Zeit und Arbeitskraft des Kindes dermaßen in Anspruch nehmen, dass ein greifbarer Bezug zum angestrebten Berufsziel hergestellt wird und Bedenken gegen die Ernsthaftigkeit ausgeschlossen erscheinen.[1]

Der Rechtsprechung des BFH[2] folgend, geht die Verwaltung davon aus, eine reine Unterrichts- bzw. Ausbildungszeit von 10 Wochenstunden sei regelmäßig als ausreichende Ausbildung anzusehen.[3]

Bei einer reinen Unterrichts- bzw. Ausbildungszeit von weniger als 10 Wochenstunden sieht die Verwaltung die Ausbildung nur als ausreichend an, wenn weitere Umstände hinzukommen.[4]

Solche Umstände liegen u. a. vor, wenn

  • das Kind verpflichtet ist, am Berufsschulunterricht (Jungarbeiterklasse) teilzunehmen, um seine Schulpflicht zu erfüllen,
  • der zusätzliche ausbildungsbezogene Zeitaufwand über das übliche Maß hinausgeht (z. B. zusätzliche ausbildungsfördernde Aktivitäten neben den Unterrichtszeiten) oder
  • die vom Kind absolvierte Ausbildungsmaßnahme besondere Bedeutung für den angestrebten Beruf hat (z. B. Erwerb einer qualifizierten Teilnahmebescheinigung).

Als üblichen Zeitaufwand im o. g. Sinne für die Ausbildung sieht die Verwaltung

  • für die häusliche Vor- und Nacharbeit einen Zeitaufwand im Umfang der eigentlichen Unterrichts- bzw. Ausbildungszeit und
  • für den Weg zur Ausbildungsstätte einen Zeitaufwand bis zu 1 Stunde für die einfache Wegstrecke an.

Demzufolge sieht die Verwaltung einen Zeitaufwand von mindestens 22 Wochenstunden (reine Ausbildungs- bzw. Unterrichtszeit bis zu 10 Stunden und zusätzlich für die häusliche Vor- und Nacharbeit im selben Umfang bis zu 10 Stunden sowie der Zeitaufwand für den Weg zur Ausbildungsstätte und zurück bis zu 2 Stunden) als üblich an.

Mit diesem Zeitrahmen versucht die Verwaltung offensichtlich, der BFH-Rechtsprechung in typisierender Weise Rechnung zu tragen, wonach zwar die Ausbildungsmaßnahme Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht überwiegend in Anspruch nehmen müsse, die Ausbildung vom Kind jedoch ernsthaft und nachhaltig betrieben werden müsse.[5]

Nach der Rechtsprechung des BFH sind bei einer wöchentlichen Unterrichtszeit von weniger als 10 Stunden die jeweiligen Umstände des Einzelfalls abzuwägen und in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen.[6]

Den Nachweis der Ernsthaftigkeit einer Ausbildung bei Ausbildungsgängen, die keine regelmäßige Präsenz erfordern (z. B. Fernstudium), verlangt die Familienkasse durch Vorlage von Leistungsnachweisen.[7]

[1] DA A 15.3 Abs. 1 DA-KG 2023.
[3] DA A 15.3 Abs. 3 Satz 2 DA-KG 2023.
[4] DA A 15.3 Abs. 3 Satz 3 und 6 DA-KG 2023.
[7] DA A 15.3 Abs. 2 DA-KG 2023.

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