Eine geringfügige Beschäftigung i. S. v. § 8 SGB IV steht der Berücksichtigung als arbeitsuchendes Kind nicht entgegen.[1]

Geringfügige Beschäftigungen sind geringfügig entlohnte Beschäftigungen. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung regelmäßig 450 EUR monatlich nicht übersteigt. Hierfür ist das monatliche Durchschnittseinkommen maßgebend. Der Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit ist unerheblich.

Auch eine kurzfristige Beschäftigung steht der Berücksichtigung als arbeitsuchendes Kind nicht entgegen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Kurzfristige/geringfügige Beschäftigung

Alexandra (19 Jahre) ist ab 1.2.2023 bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend für eine Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden gemeldet. Das Arbeitslosengeld beträgt monatlich 310 EUR. Ab 1.4. nimmt Alexandra eine Beschäftigung im Supermarkt S mit 6 Wochenstunden auf. Die Arbeitslosigkeit endet am 31.7.2023.

Lösung:

Alexandra ist als arbeitsuchendes Kind in den Monaten Februar bis Juli 2023 zu berücksichtigen. Sie ist in diesen Monaten bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet und steht nicht in einem Beschäftigungsverhältnis.

Die geringfügig entlohnte Beschäftigung stellt keine Beschäftigung i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG dar. Der Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit ist ohne Bedeutung.

In den Monaten Februar bis Juli besteht Anspruch auf Kindergeld.

Auch ein "1-Euro-Job" (Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung) oder eine Erwerbstätigkeit von weniger als 15 Wochenstunden schließen den Kindergeldanspruch als arbeitsuchendes Kind nicht aus.[3]

Die Meldung als arbeitsuchend muss persönlich erfolgen. Als maßgebender Zeitpunkt für die Berücksichtigung ist grundsätzlich der Zeitpunkt maßgebend, zu dem das Kind bei der zuständigen Arbeitsvermittlung eine Meldung abgegeben hat.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitsuchendes Kind

Stefanie (geb. 1.10.2002) verliert ab 1.3.2023 durch Kündigung des Arbeitgebers ihren Arbeitsplatz und ist ab diesem Zeitpunkt arbeitslos. Bei der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit meldet sie sich erst am 19.4.2023 als arbeitsuchend für eine Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden. Ab 1.12.2023 erhält Stefanie wieder eine Beschäftigung.

Für welchen Zeitraum ist Stefanie im Jahr 2023 wegen Arbeitslosigkeit als Kind zu berücksichtigen?

Lösung:

Stefanie ist zwar bereits ab 1.3. arbeitslos. Da sie jedoch erst ab 19.4. bei der Arbeitsvermittlung als arbeitsuchend gemeldet ist, kann sie frühestens ab dem Monat April als Kind berücksichtigt werden. Stefanie vollendet das 21. Lebensjahr mit Ablauf des 30.9.2023. Damit ist die Berücksichtigung als Kind ab Oktober 2023 ausgeschlossen.

[1] DA A 14.1 Abs. 1 Satz 2 DA-KG 2023.
[2] DA A 14.1 DA-KG 2023.

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