Mit dem maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses der Berufsausbildung endet die Berücksichtigungsmöglichkeit als Kind in Berufsausbildung. Das Kind ist jedoch noch für den Kalendermonat zu berücksichtigen, in dem es sich mindestens einen Tag in Berufsausbildung befand. Die Berufsausbildung ist dann abgeschlossen, wenn das Kind einen Ausbildungsstand erreicht hat, der es befähigt, den Beruf auszuüben. Bei einem schwerbehinderten Kind ist die Berufsausbildung abgeschlossen, wenn ihm eine seinen Fähigkeiten angemessene Beschäftigung möglich ist.

In Handwerksberufen wird die Berufsausbildung mit bestandener Gesellenprüfung, in anderen Lehrberufen mit der Gehilfenprüfung abgeschlossen.[1]

Ist die Dauer der Berufsausbildung durch Rechtsvorschrift festgelegt (z. B. bei Kranken- und Altenpflegern, Erziehern), endet die Ausbildung nicht bereits mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses[2], sondern erst mit Ablauf der Ausbildungszeit.[3]

In akademischen Berufen wird das Kind regelmäßig bis zum Bestehen der Abschlussprüfung bzw. des ersten Staatsexamens für einen Beruf ausgebildet. Darüber hinaus wird es berücksichtigt, wenn sich ein ergänzendes Studium, ein Zweitstudium oder ein nach der maßgebenden Ausbildungs- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Dienstverhältnis oder Praktikum anschließt.[4]

Die Hochschulausbildung endet grundsätzlich, wenn die letzte nach der einschlägigen Prüfungsordnung erforderliche Prüfungsleistung erfolgreich erbracht wurde und sämtliche Prüfungsergebnisse bekannt gegeben wurden.[5] Ein Prüfungsergebnis gilt in diesem Sinne als bekannt, sobald das Kind eine schriftliche Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss und die erzielten Abschlussnoten erhalten oder objektiv die Möglichkeit hat, eine solche schriftliche Bestätigung über ein Online-Portal der Hochschule erstellen zu können. Entscheidend ist, welches Ereignis früher eintritt.[6] Zur Hochschulausbildung gehört damit auch die Zeit, in der z. B. das Examen abgelegt wird.

Der Rechtsprechung des BFH[7] folgend, geht die Verwaltung davon aus, dass die Berufsausbildung jedoch bereits vor der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, wenn das Kind nach Teilnahme an allen für den Abschluss der Ausbildung notwendigen Teilprüfungen eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufnimmt.[8]

Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung vor Ablauf der vertraglichen Ausbildungszeit, endet das Ausbildungsverhältnis bereits mit Bestehen der Abschlussprüfung. Maßgebend ist danach der Zeitpunkt, in dem der Auszubildende Kenntnis vom Bestehen der Abschlussprüfung erlangt hat.[9]

 
Praxis-Beispiel

Ende der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung von Stefan (20 Jahre) zum Goldschmied dauert laut Ausbildungsvertrag bis 31.7.2023. Er legt im Juni 2023 die Abschlussprüfung ab und wird am 24.6.2023 schriftlich über die bestandene Prüfung informiert.

Lösung:

Stefan befindet sich bis 24.6.2023 in Berufsausbildung. An diesem Tag endet die Ausbildung, da er über das Prüfungsergebnis informiert wird. Die Tatsache, dass die Ausbildung lt. Ausbildungsvertrag bis 31.7. dauert, ist unerheblich.

Stefan ist bis einschließlich Monat Juni 2023 wegen Berufsausbildung als Kind zu berücksichtigen.

Besteht ein Auszubildender die Abschlussprüfung nicht, ist er weiter als Kind in Berufsausbildung zu berücksichtigen, wenn sich das Ausbildungsdienstverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlängert, das Kind zur Prüfung weiterhin zugelassen wird und den erfolgreichen Prüfungsabschluss weiterhin ernsthaft verfolgt.[10]

Der Zeitraum von der Beendigung des betrieblichen Ausbildungsverhältnisses bis zur Wiederholungsprüfung kann als Ausbildungszeit zu berücksichtigen sein, wenn sich das Kind in geeigneter Weise auf die Wiederholungsprüfung vorbereitet hat. Dies gilt auch, wenn es die Wiederholungsprüfung nicht besteht. Wenn das Kind in dieser Zeit krank war, hat es die möglichen und zumutbaren Anstrengungen zur Prüfungsvorbereitung zu unternehmen (insbesondere Selbststudium).[11]

Legt der Auszubildende die Abschluss- bzw. die Wiederholungsprüfung erst nach Ablauf der vertraglichen Ausbildungszeit ab und wird das Ausbildungsverhältnis lediglich durch mündliche Vereinbarung verlängert, so ist das Ausbildungsverhältnis rechtswirksam verlängert.[12] Für das Ende der Ausbildung ist der Zeitpunkt der schriftlichen Mitteilung des Prüfungsergebnisses maßgebend.

Die ernsthafte und nachhaltige Vorbereitung auf eine Wiederholungsprüfung gehört auch dann zur Berufsausbildung, wenn das Ausbildungsverhältnis mit dem Lehrbetrieb nach der nicht bestandenen Abschlussprüfung endet und das Kind danach keine Berufsschule mehr besucht.

Nimmt das Kind an der erstmaligen Wiederholungsprüfung teil und besteht diese, ist i. d. R. zu unterstellen, dass sich das Kind ernsthaft und nachhaltig auf diese Prüfung vorbereitet hat.[13]

Bricht das Kind das Studium ab, gilt die Ausbildung mit Ablauf des Monats als beendet, in dem die Abbruchentscheidung des Studierenden tatsächlich vollzogen wird, spätestens jedoch ...

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