Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird ein Kind i. S. v. § 63 Abs. 1 EStG (Verwandtschaft im 1. Grad, Pflegekind, Stiefkind, Enkelkind) allein aufgrund seiner Existenz als Kind berücksichtigt.[1]

Ein Kind wird regelmäßig bis zu dem Kalendermonat berücksichtigt, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.[2] Die Berücksichtigung nach dem 18. Lebensjahr erfordert besondere Voraussetzungen.[3]

Für die Berechnung des Lebensalters sind § 187 Abs. 2 Satz 2 und § 188 Abs. 2 BGB maßgebend. Danach ist ein Lebensjahr mit Ablauf des dem jeweiligen Geburtstag vorangehenden Tages vollendet.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung des Lebensalters

Margit ist am 1.4.2006 geboren.

Bis zu welchem Kalendermonat ist Margit ohne besondere Voraussetzungen als Kind zu berücksichtigen?

Lösung:

Margit vollendet mit Ablauf des 31.3.2024, also dem Tag, der dem Geburtstag vorangeht, ihr 18. Lebensjahr. Ohne besondere Voraussetzungen (z. B. Berufsausbildung) ist sie nur bis März 2024 als Kind zu berücksichtigen.

Die Berücksichtigung eines Kindes über 18 Jahren ist an besondere Voraussetzungen geknüpft und erfolgt bis zu unterschiedlichem Höchstalter bzw. ohne Altersbegrenzung.

Überblick

a) bis zum 21. Lebensjahr

  • Arbeits- bzw. Beschäftigungslosigkeit,

b) bis zum 25. Lebensjahr

  • Berufsausbildung,
  • Übergangszeit zwischen 2 Ausbildungsabschnitten,
  • fehlender Ausbildungsplatz,
  • freiwilliges soziales Jahr, usw.

c) Verlängerungszeit über 21./25. Lebensjahr hinaus wegen Wehr- und Zivildienst in den Fällen von

  • Arbeits- bzw. Beschäftigungslosigkeit,
  • Berufsausbildung,
  • Übergangszeit zwischen 2 Ausbildungsabschnitten,

um die Dauer des geleisteten

  • Grundwehrdienstes oder
  • Zivildienstes oder
  • Entwicklungshilfedienstes.

Zusätzliche Voraussetzung ist jeweils, dass Kinder, die eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen haben, keiner schädlichen Erwerbstätigkeit mit mehr als 20 Stunden regelmäßiger Wochenarbeitszeit nachgehen.

d) Ohne Altersbegrenzung

  • Behinderte Kinder, die außerstande sind, sich selbst zu unterhalten (Eintritt der Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres).
[2] DA A 8 DA-KG 2023.
[3] § 32 Abs. 4 und 5 EStG.

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