a) Leibliche Kinder

Bei Anerkennung der Vaterschaft s. DA A 10.1 DA-KG.[2]

b) Angenommene Kinder

Bei der Adoption (Annahme) eines Kindes ist zu unterscheiden, ob es sich um einen Minderjährigen oder einen Volljährigen handelt.

Mit der Annahme eines minderjährigen Kindes erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes des Annehmenden.

Die Annahme wird vom Familiengericht ausgesprochen und durch Zustellung des Annahmebeschlusses rechtswirksam.

Mit der Annahme erlischt das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu seinen leiblichen Eltern.[3] Das Kind wird deshalb ab dem Zeitpunkt der Annahme nur noch bei dem Annehmenden und nicht mehr bei den leiblichen Eltern berücksichtigt.

Wird ein Volljähriger als Kind angenommen, gilt dieser ebenfalls als im ersten Grad mit dem Annehmenden verwandt. Das Verwandtschaftsverhältnis zu seinen leiblichen Eltern erlischt grundsätzlich nicht. Aus diesem Grund kann ein Volljähriger bei seinen leiblichen Eltern auch dann noch als Zählkind berücksichtigt werden, wenn er von einer anderen Person als einem leiblichen Elternteil oder dessen Ehegatten angenommen wird.[4]

Vermisste Kinder

Vermisste Kinder sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu berücksichtigen.[5]

[1] DA A 10 DA-KG 2023.
[2] Stand 2023.
[3] DA A 10.2 Abs. 1 DA-KG 2023.
[4] DA A 10.2 Abs. 2 DA-KG 2023.
[5] DA A 7 Abs. 3 DA-KG 2023.

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