§ 63 Abs. 1 Satz 1 EStG definiert den Kreis der berücksichtigungsfähigen Kinder nach dem Kindschaftsverhältnis zum Anspruchsberechtigten auf Kindergeld nach § 62 EStG.

Danach sind Kinder zu berücksichtigen,

  • die mit dem Anspruchsberechtigten im 1. Grad verwandt sind oder
  • die als Kinder des Ehegatten (= Stiefkinder) vom Berechtigten (= Stiefelternteil) in dessen Haushalt aufgenommen wurden oder
  • die als Enkelkinder von ihren Großeltern oder von einem Großelternteil in den Haushalt aufgenommen wurden.

Zu berücksichtigende Kinder können bei dem Elternteil, zu dem das Kindschaftsverhältnis i. S. v. § 63 Abs. 1 Satz 1 EStG besteht, grundsätzlich entweder

  • als Zahlkind den Kindergeldanspruch begründen oder
  • als Zählkind zur Erhöhung des Kindergeldanspruchs für jüngere Kinder (als 3. bzw. 4. Kind) beitragen.

Zählkinder sind danach solche Kinder, für die dem Anspruchsberechtigten kein Kindergeld zu zahlen ist, weil

  • ein anderer Berechtigter nach § 64 EStG vorrangig berechtigt ist oder zum Berechtigten bestimmt wurde oder
  • ein Ausschlusstatbestand nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 EStG wegen des Anspruchs auf andere Leistungen für das Kind erfüllt ist oder
  • für das Kind in einem anderen EWR-Staat bzw. in einem Abkommensstaat[1] Kindergeld bzw. eine ausländische Familienleistung gezahlt wird.
 
Hinweis

Kein Zählkindervorteil mehr

Durch die Erhöhung des monatliches Kindergeldes auf 250 EUR einheitlich für alle beim Berechtigten vorrangig zu berücksichtigten Kinder ergibt sich unabhängig einer Berechtigtenbestimmung keine Auswirkung mehr bei der Höhe der auszubezahlenden Kindergeldbetrags.

Ein ggf. zahlbetragserhöhender Effekt von Zählkindern (sog. Zählkindervorteil) entfällt ab Januar 2023.[2]

[2] DA A 30 Satz 1 DA-KG 2023.

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