Freizügigkeitsberechtigte Ausländer müssen nicht zusätzlich ein Erfordernis nach § 62 Abs. 2 EStG erfüllen.

Zur Europäischen Union (EU) bzw. zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehören neben der Bundesrepublik Deutschland folgende Staaten[1]:

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.[2]

Britische Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz bereits vor dem 1.1.2021 in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat begründet haben, stehen nach dem Austrittsabkommen einem freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger gleich. Wurde der inländische Wohnsitz hingegen erst nach dem 31.12.2020 begründet, müssen die Voraussetzungen von § 62 Abs. 2 EStG erfüllt sein.[3]

Das Erfordernis, einen der in § 62 Abs. 2 EStG genannten Aufenthaltstitel besitzen zu müssen, gilt auch nicht für Arbeitnehmer aus Staaten, mit denen zwischenstaatliche Abkommen bestehen.[4]

Abkommensstaaten sind: Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Marokko, Montenegro, Serbien, Türkei und Tunesien.

Arbeitnehmer sind in diesem Zusammenhang insbesondere

  • Personen in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis einschließlich der Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld;
  • Bezieher von Arbeitslosengeld I;
  • Personen, die Geldleistungen der Krankenversicherung wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit erhalten.

Personen, die lediglich eine geringfügige Beschäftigung ausüben, gelten nicht als Arbeitnehmer im Sinne der Abkommen.[5]

[1]

Zum Kindergeldanspruch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten mit EU-/EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz s. Abschnitt 2.5.

[2] DA A 4.2 Abs. 1 Satz 4 DA-KG 2023.
[3] DA A 4.2 Abs. 2 DA-KG 2023.
[4] DA A 4.5 DA-KG 2023.
[5] DA A 4.5 Abs. 1 Satz 4 DA-KG 2023.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge