Aufenthaltserlaubnis nach §§ 16, 17 oder 18 Abs. 2 AufenthG

Keinen Anspruch auf Kindergeld haben trotz Berechtigung zur Erwerbstätigkeit[1]

  • Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis für ein Studium, einen Au-pair-Aufenthalt, einen Schulbesuch, eine sonstige nicht betriebliche Ausbildung oder zum Zwecke der Teilnahme am Europäischen Freiwilligendienst besitzen
  • Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke einer Beschäftigung nach § 18 Abs. 2 AufentG besitzen, wenn ihnen diese Erlaubnis als entsandter bzw. innerbetrieblich versetzter Arbeitnehmer, Au-pair oder Saisonbeschäftigter erteilt wurde.

Anspruch auf Kindergeld haben hingegen[2] Personen, die eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobile-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben.

Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 Abs. 1, 23a oder 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG[3]

Ausländer, die Inhaber einer in § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG genannten Aufenthaltserlaubnis nach

sind, sind seit 1.3.2020 nur kindergeldberechtigt, wenn sie zusätzlich gem. § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG noch eine weitere Voraussetzung erfüllen[4]:

  • Sie müssen sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet (ohne Unterbrechung[5]) aufhalten oder
  • im Bundesgebiet eine berechtigte Erwerbstätigkeit ausüben, Elternzeit nach § 15 BEEG in Anspruch nehmen oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III – Leistungen der Arbeitsförderung) in Anspruch nehmen.[6]

Für Zeiträume bis 29.2.2020 war für das Bestehen eines Kindergeldanspruchs das Vorliegen 2 zusätzlicher Voraussetzungen notwendig und es galt noch eine Mindestaufenthaltszeit von 3 Jahren.

 
Wichtig

"Ausländerklausel" in § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG geändert

In Buchst. c des § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG a. F. wurde die Angabe "§ 24" (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) gestrichen. Dadurch entfallen die bisher für § 24 AufenthG geltenden Einschränkungen.

Die Änderung ist erstmals für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume nach dem 31.5.2022 betreffen.[7]

Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer haben damit seit Juni 2022 einen Anspruch auf Kindergeld. Dies gilt unabhängig davon, ob die Voraussetzungen von § 62 Abs. 2 Nr. 3 und 4 EStG erfüllt sind. Bedingung ist, dass sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG haben, die eine Arbeitserlaubnis für mindestens 6 Monate umfasst.

Für Flüchtlinge aus der Ukraine ist ausnahmsweise bis zur Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG als Nachweis die Vorlage einer Fiktionsbescheinigung ausreichend, wenn diese den Hinweis auf die Titelerteilung nach § 24 AufenthG enthält und mit dem Vermerk "Erwerbstätigkeit erlaubt" versehen ist.[8]

 
Hinweis

Entscheidung des BVerfG zu § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG[9]

§ 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG a. F. ist aufgrund eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz insbesondere mit Blick auf die erforderliche Arbeitsmarktintegration verfassungswidrig.[10]

§ 62 Abs. 2 EStG wurde aber bereits nach Einleitung des entsprechenden Vorlageverfahrens an das BVerfG mit Wirkung vom 1.3.2020 insoweit geändert, dass es auf eine Integration in den deutschen Arbeitsmarkt nicht mehr ankommt.

Zu den laufenden Geldleistungen nach dem SGB III gehören gem. § 3 Abs. 1 SGB III u. a.

  • Arbeitslosengeld (sog. "ALG I"),
  • Übernahme beruflicher Weiterbildungskosten und
  • Berufsausbildungsbeihilfe.

Sind die Anspruchsvoraussetzungen des § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG erfüllt, besteht die Kindergeldberechtigung ab dem Monat

  • der Aufnahme der Erwerbstätigkeit,
  • der Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 15 BEEG,
  • der Inanspruchnahme von laufenden Geldleistungen nach SGB III bzw.
  • in dem der 16. Monat des erlaubten gestatteten oder geduldeten und ununterbrochenen Aufenthalts beginnt.[11]

Hinsichtlich der Voraussetzungen der Inanspruchnahme von Elternzeit kommt es nicht darauf an, ob Anspruch auf Elterngeld besteht; es muss sich jedoch um eine Elternzeit i. S. d. § 15 BEEG handeln.

Ausländer, die über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen und nach vorangegangener berechtigter Erwerbstätigkeit "Meister-BAföG" beziehen, haben Anspruch auf Kindergeld.[12]

Während der Dauer einer Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III erhält der Arbeitslose mangels tatsächlichen Leistungsbezugs kein Arbeitslosengeld i. S. d. Sozialabkommens mit Jugoslawien.[13] Demzufolge besteht während der Sperrzeit kein Kindergeldanspruch.

Bei Vorlage eines den Kindergeldanspruch begründenden Aufenthaltstitels ist das Datum der Erteilung des Aufenthaltstitels maßgebend. Ein rückwirkender Anspruch wird dadurch nicht begründet.

Wird die Verlängerung des Aufenthaltstitels oder die Erteilung ein...

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