Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, sind zum Kindergeld anspruchsberechtigt (zu den Ausnahmefällen s. unten).

Ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist, folgt unmittelbar aus den Normen des AufenthG oder aus einer zusätzlichen ausdrücklichen Erlaubnis im Aufenthaltstitel. Die Berechtigung, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, ist dort i. d. R. als Nebenbestimmung aufgeführt. In den Fällen der §§ 3, 3a und 3b Beschäftigungsverfahrensordnung bedarf die Beschäftigung keiner Zustimmung, d. h. die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nicht in jedem Fall in der Aufenthaltserlaubnis vermerkt.

Die Aufenthaltserlaubnis muss mindestens für einen Zeitraum von 6 Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen, damit ein Anspruch auf Kindergeld besteht.[2]

Für den Anspruch auf Kindergeld kommt es darauf an, ob überhaupt zu irgendeinem Zeitpunkt die Ausübung einer Erwerbstätigkeit genehmigt gewesen ist. Auch wenn aktuell keine Erwerbstätigkeit erlaubt sein sollte, reichen frühere Berechtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus.[3]

Ein Ausländer ist auch dann berechtigt erwerbstätig, wenn er lediglich eine geringfügige Beschäftigung ausübt.[4]

Ein Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 3 AufenthG hat nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in dem Aufenthaltstitel ausdrücklich erlaubt wird.[5]

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