Nach § 2 Abs. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU[1] sind gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt u. a. Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung in einem anderen EU-Staat aufhalten wollen (freizügigkeitsberechtigte Ausländer). Grundsätzlich ist bei Staatsangehörigen der EU- bzw. EWR-Staaten und der Schweiz von der Freizügigkeitsberechtigung auszugehen.[2] Die Feststellung der fehlenden Freizügigkeit von Unionsbürgern, die den Kindergeldanspruch ausschließen kann, obliegt nur den Ausländerbehörden.[3]

[1] BGBl 2004 I S. 1950, 1986.
[2] DA A 4.2 Abs. 3 Satz 1 DA-KG 2023.

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