Ein gewöhnlicher, d. h. dauernder Aufenthalt ist gegeben, wenn sich jemand über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als 6 Monaten im Inland aufhält. Entscheidend ist also, dass der Aufenthalt im Inland nicht nur vorübergehend ist. Bei Unterbrechungen des inländischen Aufenthalts kommt es darauf an, ob der Aufenthalt nach der Unterbrechung fortgesetzt werden soll und die Unterbrechung nur kurzfristig ist.

Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland setzt voraus, dass der anspruchsberechtigte Elternteil im Zeitraum seines Aufenthalts auch im Inland übernachtet. Personen, die im Ausland wohnen, täglich die Grenze überqueren, um ihren inländischen Arbeitsplatz zu erreichen, und abends wieder in ihre ausländische Wohnung zurückkehren, haben im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt i. S. v. § 9 AO.[1]

Zu diesem Personenkreis gehören

  • Grenzgänger[2], die im einen Staat in der Nähe der Grenze ihren Wohnsitz haben und im anderen Staat in der Nähe der Grenze ihre Beschäftigung ausüben und deshalb regelmäßig die Grenzen überschreiten, und
  • Grenzpendler, die ebenfalls die Grenze täglich zur Arbeitsaufnahme überqueren, jedoch außerhalb des in den DBA festgelegten Grenzstreifens arbeiten bzw. wohnen.

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