Der Familienkasse sind die in der Kindergeldakte enthaltenen Informationen über die Verhältnisse der Kinder des Berechtigten als bekannt zuzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn die Familienkasse über längere Zeit von einer Prüfung der Dauer und der rechtlichen Bedeutung dieser Verhältnisse absieht.

Prüft die Familienkasse die rechtliche Bedeutung der ihr bekannten Verhältnisse erst mit erheblicher Verspätung (im Streitfall 4 Jahre), kann sie gegenüber dem Berechtigten für die Vergangenheit daraus keine nachteiligen Folgerungen mehr ziehen.[1]

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