Eine Bindungswirkung für die Zukunft haben nur positive Kindergeld-Festsetzungen, d. h. Bescheide, mit denen Kindergeld für ein bestimmtes Kind bzw. für bestimmte Kinder in bestimmter Höhe festgesetzt wird.[1]

Der Bescheid, mit dem eine Kindergeld-Festsetzung aufgehoben (= Aufhebungsbescheid) oder abgelehnt (Ablehnungsbescheid) wird, trifft eine Entscheidung zum Kindergeldanspruch in einem bestimmten zurückliegenden Zeitraum bis einschließlich des Monats seiner Bekanntgabe.

Demzufolge erstreckt sich die Bindungswirkung eines bestandskräftigen Aufhebungs- oder Ablehnungsbescheids auf die Zeit bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe.[2] Aufhebungs- und Ablehnungsbescheide über Kindergeld-Festsetzungen haben verfahrensrechtlich dieselbe Wirkung auf deren Bestandskraft.

Die Bestandskraft des Aufhebungsbescheids kann nur durchbrochen werden, wenn die Voraussetzungen einer Korrekturvorschrift erfüllt sind und die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.[3] Zu ergänzen ist hierzu, dass als Korrekturvorschrift auch § 129 AO in Betracht kommen kann.

Ein Kindergeldberechtigter, der in Kenntnis seiner Mitwirkungspflicht den Fragebogen der Familienkasse zu den für das Kindergeld maßgebenden Verhältnissen nicht rechtzeitig bei der Familienkasse einreicht, handelt grob fahrlässig i. S. d. § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.[4] Danach ist die Änderung eines bestandskräftigen Aufhebungs- oder Ablehnungsbescheids ausgeschlossen.

Die unterlassene Vorlage einer Schulbescheinigung für das Kind innerhalb der Einspruchsfrist ist kein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der für die Kindergeld-Festsetzung erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, wenn der Kindergeldberechtigte nicht fachkundig beraten ist.[5]

Längstens kann rückwirkend Kindergeld bis zum Ablauf der Festsetzungsverjährung von 4 Jahren[6] festgesetzt werden.[7]

Irreführende Rechtsbehelfsbelehrung

Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig i. S. d. § 356 Abs. 2 AO, wenn durch ergänzende Angaben oder Hinweise der Eindruck entsteht, der Adressat des Bescheids könne sich auch formlos oder fristungebunden an die Familienkasse oder den Forderungseinzug wenden. Dies führt zu einer Unklarheit bzw. Mehrdeutigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung.[8] Der Einspruch kann danach bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe des Bescheids eingelegt werden.[9]

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