Für Kinder i. S. d. § 63 EStG haben nur Personen Anspruch auf Kindergeld,

  • die entweder im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
  • oder die im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben,

jedoch nach § 1 Abs. 2 EStG der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen[1]

oder

nach § 1 Abs. 3 EStG auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden (= fiktive unbeschränkte Steuerpflicht).[2]

Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, müssen die zusätzlichen Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG erfüllen. Erteilt die Ausländerbehörde rück­wirkend einen Aufenthaltstitel, der zum Anspruch auf Kindergeld berechtigt, so führt dies nicht zu einem rückwirkenden Kindergeldanspruch. Für den Anspruch ist vielmehr der Besitz[3] eines solchen Aufenthaltstitels erforderlich. Dies setzt voraus, den Titel im maßgebenden Anspruchszeitraum tatsächlich in Händen zu halten.

Zu beachten ist, dass letztlich für den Anspruch auf Kindergeld 2 Grundvoraussetzungen erfüllt sein müssen, und zwar

  • beim Elternteil die Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung nach § 62 EStG (deutsche Staatsangehörigkeit und Wohnsitz im Inland oder Ausländer mit Niederlassungserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis und Wohnsitz im Inland oder erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht oder fiktive unbeschränkte Steuerpflicht)

und

  • beim Kind die Berücksichtigungsvoraussetzungen nach § 63 EStG (Kindschaftsverhältnis, Lebensalter unter 18 Jahre oder über 18 Jahre und Arbeitslosigkeit, Berufsausbildung usw. und Unterschreiten der Einkünftegrenze).

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