Dem Kindergeldberechtigten und anderen Personen (anderer Elternteil, Kind) obliegt die Mitwirkungspflicht zur Aufklärung des Sachverhalts.[1] Vor allem der Kindergeldberechtigte hat dazu den Antragsvordruck, den Fragebogen und sonstige Vordrucke der Familienkasse auszufüllen. Der Berechtigte ist auf Verlangen der Familienkasse auch verpflichtet, Beweisurkunden[2] vorzulegen.

Bei Sachverhalten mit Auslandsbezug bestehen für die Beteiligten nach § 90 Abs. 2 AO erhöhte Mitwirkungspflichten.[3]

[1] DA V 7 DA-KG 2023.
[3] DA V 7.1.1 Abs. 5 DA-KG 2023.

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