Der Antrag auf Kindergeld ist schriftlich (mit Unterschrift) zu stellen.[2]

Eine elektronische Antragstellung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle ist zulässig, soweit der Zugang eröffnet wurde.[3]

Kindergeld kann mittlerweile vollständig online, d. h. papierlos und ohne Unterschrift, mittels ELSTER-Zertifikat beantragt werden.[4]

Eine elektronische Antragstellung über einen anderen Zugang (insbesondere E-Mail) ist nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht zulässig.[5] Nach einer Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz stellt dagegen auch ein Kindergeldantrag, der mittels E-Mail gestellt wird, einen wirksamen Kindergeldantrag i. S. d. § 67 Satz 1 EStG dar, wenn er ausreichende Angaben enthält, um der Familienkasse eine Ermittlung der Kinder, für die das Kindergeld beantragt wird, zu ermöglichen.[6]

Das Hessisches Finanzgericht hat geurteilt, dass ein Kindergeldantrag aufgrund der Formerfordernisse des § 67 EStG auch bei Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nicht wirksam z. B. per besonderem elektronischen Anwaltspostfach gestellt werden kann. Das Schriftformerfordernis des § 67 EStG setzt voraus, das eine – wenn auch nicht zwingend eigenhändige – Unterschrift zur Antragstellung erforderlich ist.[7]

Wird der Antrag durch einen Bevollmächtigten gestellt, kann die Familienkasse den Nachweis einer Vollmacht jederzeit, ohne besonderen Anlass und ohne Begründung anfordern. Bei Angehörigen der steuerberatenden Berufe, die für den Antragsteller handeln, ist eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu vermuten.[8] D. h., die Familienkassen sind nicht berechtigt, von Lohnsteuerhilfevereinen, die für ihre Mitglieder Antrag auf Kindergeld stellen und sonstige Verfahrenshandlungen als Bevollmächtigte vornehmen, regelmäßig eine schriftliche Vollmacht zu verlangen.

Sollen allerdings schriftliche Bescheide an den Lohnsteuerhilfeverein bekannt gegeben werden, ist hierfür eine entsprechende schriftliche Bekanntgabevollmacht des Antragstellers der Familienkasse vorzulegen.

In welchem (auch zeitlichen) Umfang Kindergeld beantragt wird, ist von der Familienkasse nach den Umständen des Einzelfalls durch Auslegung zu ermitteln. Ohne das Vorliegen einer ausdrücklichen zeitlichen Beschränkung ist der Kindergeldantrag im Interesse des Antragstellers in der Weise auszulegen, dass damit die maximale Festsetzung von Kindergeld – insbesondere auch für die Vergangenheit – erstrebt wird.[9]

 
Wichtig

Auszahlungsbeschränkung (6-Monatsfrist)[10]

Inhaltsgleich mit § 66 Abs. 3 EStG[11] (galt für Anträge zwischen 1.1.2018 und vor 18.7.2019) wurde durch das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch[12] § 70 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG eingefügt und § 66 Abs. 3 EStG aufgehoben. Danach setzt die Familienkasse das Kindergeld für den gesamten beantragten Zeitraum fest, zahlt das Kindergeld jedoch nur für die letzten 6 Monate aus.[13]

Bei der Ermittlung des 6-Monatszeitraums ist V 5.2 DA-KG 2023 zu beachten.[14]

Nach § 2 Abs. 6 Satz 3 und § 31 Satz 5 EStG[15] ist in diesem Fall nur das ausgezahlte Kindergeld und nicht der gesamte Anspruch bei der Vergleichsrechnung und ggf. bei der Hinzurechnung zur tariflichen Einkommensteuer zu berücksichtigen (gilt für Anträge ab 19.7.2019).

Nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte ist die Auszahlungsbeschränkung des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG verfassungsgemäß. Beim BFH waren zur Frage, ob § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG einer Kindergeldauszahlung entgegensteht, aber mehrere Revisionsverfahren anhängig. In einer bereits ergangenen Entscheidung des BFH hält dieser die Beschränkung der Auszahlung von festgesetztem Kindergeld durch § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG aber ebenso für verfassungsrechtlich unbedenklich.[16]

Stellt ein Wanderarbeitnehmer, der die Anspruchsvoraussetzungen für einen Kindergeldanspruch im Inland erfüllt, seinen Antrag auf Kindergeld bei der inländischen Familienkasse erst nach Ablauf der 6-monatigen Ausschlussfrist, kann sein Auszahlungsanspruch erst abgelehnt werden, wenn festgestellt wird, dass weder der Wanderarbeitnehmer selbst noch eine andere berechtigte Person für das betreffende Kind im Heimatland des Kindes einen die Frist wahrenden Antrag auf Kindergeld oder eine vergleichbare ausländische Familienleistung gestellt haben.[17]

Wirkt der Berechtigte erst nach Bestandskraft eines Aufhebungsbescheids mit (z. B. durch Einreichung des Fragebogens), ist dies grundsätzlich ab dem Folgemonat der Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids als Neuantrag zu werten.[18]

Ein ohne vorherigen Antrag von der Familienkasse gezahltes Kindergeld darf die Familienkasse als ohne Rechtsgrund geleistete Zahlung[19] zurückfordern.[20]

Die an den Berechtigten und an das Kind vergebenen steuerlichen Identifikationsnummern (IdNr) sind gesetzlich vorgeschriebene Anspruchsvoraussetzung für das Kindergeld.[21] Die beiden IdNrn müssen daher im Kindergeldantrag angegeben werden.[22] Der Familienkasse obliegt es, im Rahmen deren Möglichkeiten die IdNr zu ermitteln.[23]

[1] DA V 5....

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