Nach § 6a Bundeskindergeldgesetz wird unter bestimmten Voraussetzungen (geringfügig verdienende Eltern bzw. Elternteile) für Kinder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils monatlich ein "Kinderzuschlag" zusätzlich zum Kindergeld gezahlt. Der Antrag auf Kinderzuschlag ist gesondert neben dem Kindergeldantrag bei der Familienkasse zu stellen.[1]

Der Zuschlag wurde zuletzt mehrmals erhöht und beträgt:

1.1.2022 – 30.6.2022: bis zu 209 EUR

1.7.2022 – 31.12.2022: bis zu 229 EUR (inkl. Sofortzuschlag)[2]

ab 1.1.2023: bis zu 250 EUR (inkl. Sofortzuschlag)[3]

Informationen zum Kinderzuschlag:

  • "Merkblatt Kinderzuschlag" der Bundesagentur für Arbeit – Familienkasse,
  • Kinderzuschlags-Check im Internet unter www.bmfsfj.de.
[1] Zur Beratungsbefugnis s. Abschnitt 1.6.
[2] Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz v. 23.5.2022, BGBl 2022 I S. 760.
[3] Inflationsausgleichsgesetz (InflAusG) v. 8.12.2022, BStBl 2023 I S. 3.

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