Nach den oben genannten Ausführungen ist die Tatsache der Haushaltszugehörigkeit des Kindes entscheidend dafür, wer Anspruch auf Festsetzung und Zahlung des Kindergelds hat, wenn mehrere grundsätzlich Kindergeldberechtigte vorhanden sind.

In der Praxis kommt der Tatsache der Haushaltszugehörigkeit des Kindes vor allem bei getrennt lebenden Eltern große Bedeutung zu, wer von den beiden Elternteilen das Kindergeld erhält.

Die Aufnahme eines Kindes in den Haushalt eines Anspruchsberechtigten setzt voraus, dass das Kind

  • mit dem Anspruchsberechtigten in einer gemeinsamen Familienwohnung lebt,
  • in dieser Wohnung vom Anspruchsberechtigten persönlich versorgt und betreut wird,
  • von diesem auf seine Kosten unterhalten wird und
  • sich nicht nur zeitweise, sondern ständig im Haushalt des Anspruchsberechtigten aufhält.

Die o. g. Voraussetzungen müssen gleichzeitig vorliegen. Ob dem aufnehmenden Berechtigten das Sorgerecht für das Kind zusteht, ist jedoch nicht entscheidend.[1]

Ein Kind, das sich in den Haushalten beider Elternteile in einer den Besuchscharakter überschreitenden Weise aufhält, ist zur Beurteilung der Haushaltsaufnahme demjenigen Elternteil zuzuordnen, in dessen Haushalt es sich überwiegend aufhält und seinen Lebensmittelpunkt hat.[2] Eine einheitliche Mindestdauer des Aufenthalts, bei deren Unterschreiten eine Haushaltsaufnahme grundsätzlich nicht vorliegt, besteht nicht. Ob das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei beiden Eltern hat, entscheidet sich vielmehr nach der jeweiligen Aufenthaltsdauer und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls.[3]

Die polizeiliche Wohnsitzmeldung des Kindes begründet für sich allein keine Haushaltsaufnahme i. S. v. § 64 Abs. 2 EStG. Entscheidend sind allein die tatsächlichen Verhältnisse.

Formale Gesichtspunkte, z. B. die Sorgerechtsregelung oder die Eintragung im Melderegister, können bei der Beurteilung, in welchem Haushalt das Kind aufgenommen ist, allenfalls unterstützend herangezogen werden.[4]

Ein Kind, das sich wechselweise im Haushalt der Eltern und im Haushalt der Großeltern aufhält, ist nicht in den Haushalt der Großeltern aufgenommen.

Ein vorübergehender Aufenthalt des Kindes bei den Großeltern unterbricht die Haushaltszugehörigkeit des Kindes beim leiblichen Elternteil (Kindergeldberechtigter) nicht.[5]

Eine auswärtige Unterbringung des Kindes beendet die Aufnahme in den Haushalt nicht, wenn

  • die auswärtige Unterbringung nur vorübergehend ist (z. B. wegen Berufsausbildung) und
  • in der Familienwohnung entsprechender Wohnraum vorgehalten wird und
  • Aufenthalte des Kindes dort einen zeitlich bedeutsamen Umfang haben und nicht nur als bloße Besuche zu werten sind.[6] Eine den Besuchscharakter überschreitende Dauer ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Aufenthalt im Haushalt des Berechtigten 6 Wochen übersteigt. Dies kann auch bei entsprechend häufigen tageweisen Aufenthalten des Kindes der Fall sein.[7]

Die Heimerziehung eines Kindes, die mit dem Ziel der Rückkehr des Kindes in die Familie erfolgt[8], unterbricht seine Haushaltszugehörigkeit bei den Eltern nicht.[9]

Auch bei einem volljährigen Studenten endet mit der Wahl eines auswärtigen Studienorts nicht zwangsläufig die bestehende Haushaltsaufnahme. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzukommen, die auf eine dauerhafte Lösung des Kindes von den räumlichen und örtlichen Lebensverhältnissen der Eltern schließen lassen.[10]

Ein langjährig auswärts studierendes Kind, das seinen Lebensmittelpunkt am Studienort gebildet hat, dort mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, einen eigenständigen Haushalt führt und sich von jedem der Haushalte der geschiedenen Eltern gelöst hat, ist bei keinem der beiden Elternteile in den Haushalt aufgenommen.[11] Demzufolge sind für die Entscheidung, wer vorrangig Berechtigter ist, die Tatsache der Zahlung von Barunterhalt und dessen Höhe maßgebend.

Ein wegen seiner Behinderung dauerhaft und nicht nur vorübergehend vollstationär in einem Heim untergebrachtes Kind ist daneben nur dann in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, wenn die Betreuung des Kindes im Haushalt des Berechtigten einen zeitlich bedeutsamen Umfang hat und über die Besuche in den Ferien oder im Urlaub hinausgeht. Eine den Besuchscharakter überschreitende Dauer liegt auf jeden Fall bei einem Aufenthalt von insgesamt mehr als 3 Monaten im Jahr vor.[12]

Haben die Eltern eines Kindes einen Elternteil als Berechtigten bestimmt, erlöschen die Rechtswirkungen der Bestimmung, wenn sich die Eltern trennen und das Kind ausschließlich im Haushalt des bisher nicht berechtigten Elternteils lebt. Bei einem Zusammenleben der beiden Elternteile aufgrund eines Versöhnungsversuchs lebt die ursprüngliche Bestimmung des Berechtigten nicht wieder auf.[13]

Wechselt das Kind geschiedener Eltern von einem Elternteil zum anderen, kann es auch dann schon in den neuen Haushalt aufgenommen sein[14], wenn der Wechsel zwar noch nicht endgültig ist, das Kind aber für einen längeren Zeitraum bereits von dem aufnehmenden Elternteil betreut und unterhalten w...

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