Ein Widerruf oder eine Änderung der Bestimmung des Berechtigten muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der Familienkasse erfolgen. Die einseitige Erklärung eines Elternteils genügt für den Widerruf.[1]

Der Widerruf oder eine Änderung der Bestimmung des Berechtigten hat grundsätzlich nur Wirkung[2] für die Zukunft.[3]

Ausnahmsweise kann die Berechtigtenbestimmung rückwirkend für frühere Monate vor dem Zeitpunkt der Änderung der Berechtigten-Bestimmung in folgenden Fällen erfolgen:

  • Der bisherige oder der nunmehrige Berechtigte hat bereits Kindergeld bezogen (Zahlkinder) und die betroffenen Kindergeld-Festsetzungen können nach § 70 Abs. 2 EStG wegen Änderung der Verhältnisse geändert werden oder
  • wenn das Kindergeld für das betreffende Kind noch nicht festgesetzt[4] worden ist.[5]

Die o. g. Grundsätze gelten auch für den Vorrangverzicht beim Kindergeld für ein Enkelkind[6] und für dessen Widerruf.

[1] DA A 25.1 Abs. 5 Satz 2 DA-KG 2023.
[3] DA A 25.1 Abs. 5 Satz 3 DA-KG 2023.
[5] DA V 35 Abs. 2 Satz 1 DA-KG 2023.

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