Regel 2.1: Vorrang des Barunterhaltleistenden

Ist das Kind von keinem der Anspruchsberechtigten in den Haushalt aufgenommen worden, und zahlt nur einer der Berechtigten an das Kind laufend und gleichmäßig Unterhaltsrente (Barunterhalt), erhält dieser vorrangig das Kindergeld.[1] Als Unterhaltsrente i. S. v. § 64 Abs. 3 Satz 2 EStG gelten nur Geldleistungen, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit gezahlt werden. Auch die monatliche Geldleistung eines Elternteils zu Händen des Jugendamts stellt eine Unterhaltsrente dar.[2]

Unterhaltszahlungen müssen, um nach § 64 Abs. 3 EStG berücksichtigt zu werden, grundsätzlich für und in dem Zeitraum geleistet werden, für den das Kindergeld begehrt wird. Unterhalt, der um Jahre verspätet gezahlt wird, bleibt außer Betracht.[3]

Regel 2.2: Vorrang des Berechtigten, der den höheren Barunterhalt zahlt[4]

Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind regelmäßig Barunterhalt, steht das Kindergeld vorrangig demjenigen zu, der dem Kind laufend den höheren Barunterhalt zahlt. Hat derjenige Elternteil, der das Kindergeld bisher erhalten hat, den Betrag an das Kind als Unterhalt weitergeleitet, so bleibt das Kindergeld für die Feststellung der höheren Unterhaltsrente außer Betracht.[5] Maßgebend ist die tatsächliche Zahlung des Barunterhalts. Auf diese Weise soll gesichert werden, dass das Kindergeld grundsätzlich derjenige Berechtigte erhält, der durch den Unterhalt des Kindes am meisten belastet ist.

Nicht als laufender Barunterhalt gelten

  • einmalige oder in größeren Zeitabständen geleistete Zahlungen oder einzelne Zahlungen[6]
  • Sach- oder Betreuungsleistungen[7] und
  • die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung an das Kind.[8]

Regel 2.3: Bestimmung des vorrangig Berechtigten bei gleich hohem Barunterhalt mehrerer Anspruchsberechtigter

Zahlen mehrere Berechtigte laufend einen gleich hohen Barunterhalt, so können sie den vorrangig Berechtigten unter sich bestimmen. Für die Feststellung der Höhe des Barunterhalts bleiben einmalige oder gelegentliche Geldzuwendungen sowie eventuelle Sach- oder Betreuungsleistungen außer Betracht.[9]

Regel 2.4: Bestimmung des vorrangig Berechtigten, wenn kein Anspruchsberechtigter Barunterhalt zahlt

Zahlt keiner von mehreren Anspruchsberechtigten dem Kind laufend Barunterhalt, so können die Anspruchsberechtigten unter sich den Empfänger des Kindergelds bestimmen.[10] Einmalige oder gelegentliche Geldzuwendungen bzw. Sach- oder Betreuungsleistungen bleiben auch hier unberücksichtigt.

Regel 2.5: Bestimmung durch das Amtsgericht als Familiengericht

Zahlen mehrere Anspruchsberechtigte gleich hohen laufenden Barunterhalt und bestimmen sie untereinander nicht den Berechtigten, d. h. es kommt keine Einigung zustande, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag eines Berechtigten den Kindergeldempfänger.[11]

Zahlt keiner der Anspruchsberechtigten dem Kind ­laufenden Barunterhalt und treffen die Anspruchsberechtigten keine Bestimmung, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag eines Berechtigten den Kindergeldempfänger.

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