Bei volljährigen Kindern ohne abgeschlossene Berufsausbildung bzw. ohne abgeschlossenes Erststudium ist typisierend davon auszugehen, dass sie unterhaltsbedürftig sind und die Eltern somit Anspruch auf Kindergeld haben. Dasselbe gilt für Kinder, die eine abgeschlossene Berufsausbildung bzw. ein abgeschlossenes Erststudium haben und eine unschädliche Erwerbstätigkeit ausüben.

Der Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges verheiratetes Kind ist nicht von der Höhe der Einkünfte und Bezüge des Ehegatten abhängig.[1] Die Verwaltung hat sich der Rechtsprechung des BFH angeschlossen und lässt die Einkünfte und Bezüge außer Betracht.[2]

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