Da die steuerliche Entlastung für Kinder während des Kalenderjahres grundsätzlich durch das Kindergeld erfolgt, werden Kinder im Regelfall beim Lohnsteuerabzug nicht berücksichtigt.[1]

In 2 Fällen gibt es allerdings Ausnahmen von diesem Grundsatz:

a) Zuschlagsteuern:

Für Zwecke des Abzugs von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer im Rahmen des Lohnsteuerabzugs durch den Arbeitgeber werden für jedes zu berücksichtigende Kind die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG angesetzt. Diese Freibeträge sind bereits in den Lohnsteuertabellen eingearbeitet. Dazu wird nach § 38b Abs. 2 EStG die Zahl der Kinderfreibeträge als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) für den automatisierten Abruf durch den Arbeitgeber gebildet [Zähler 0,5 bzw. Zähler 1,0 je Kind[2]].

b) Kein Anspruch auf Kindergeld oder eine andere Leistung für Kinder:

Für ein Kind, für das kein Anspruch auf inländisches Kindergeld und auch kein Anspruch auf vergleichbare Leistungen nach § 65 EStG (z. B. ausländische Familienleistungen) besteht, werden die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG (Kinderfreibetrag und Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet.[3] Die Bildung der Freibeträge für Kinder als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal erfolgt im Rahmen des Lohnsteuerermäßigungsver­fahrens.[4] Um die zusätzliche Berücksichtigung der ­Freibeträge für Kinder beim Solidaritätszuschlag zu vermeiden, ist die bereits eingetragene Zahl der Kinderfreibeträge insoweit zu kürzen.

Ein derartiger Fall fehlenden Kindergeldanspruchs ist nur gegeben

  • bei Ausländern, die ihren Wohnsitz im Inland haben und deren Kinder ebenfalls im Inland leben, wenn sie keine Niederlassungserlaubnis, keine ausreichende Aufenthaltserlaubnis und keine Blaue Karte EU usw. besitzen. Sie sind nach § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht kindergeldanspruchsberechtigt. Staatsangehörige anderer EU-/EWR-Staaten und die sie begleitenden Familienangehörigen sind hiervon nicht betroffen, sie müssen nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung sein; ebenso sind Arbeitnehmer aus Staaten, mit denen ein Abkommen über soziale Sicherheit (Abkommensstaaten) besteht[5], nicht betroffen;
  • bei unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen, deren Kinder im Ausland außerhalb eines anderen EU-/EWR-Staates[6] und außerhalb eines Abkommensstaates leben, wenn für diese Kinder im ausländischen Drittstaat keine Familienleistungen gezahlt werden.

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