Neben dem Kindergeld und den Kinderfreibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG gibt es im Einkommensteuerrecht eine Vielzahl anderer kindbedingter Steuervergünstigungen.

Voraussetzung für die Gewährung aller anderen kindbedingten Steuervergünstigungen ist jeweils, dass der Steuerpflichtige für ein zu berücksichtigendes Kind Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG erhält.

Ein Kind ist zu berücksichtigen, wenn

  • es zum Steuerpflichtigen bzw. Anspruchsberechtigten in einem Kindschaftsverhältnis i. S. v. § 32 Abs. 1 EStG (= im ersten Grad verwandt) oder § 32 Abs. 2 EStG (= Pflegekind) steht und
  • in der Person des Kindes die Voraussetzungen von

erfüllt sind.

Zu den anderen kindbedingten Steuervergünstigungen gehören im Einzelnen:

  • Abzug des Schulgelds als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG[1];
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende[2];
  • Lohnsteuerklasse II gem. § 38b Nr. 2 EStG[3];
  • Verminderung des Prozentsatzes der zumutbaren Belastung bei den außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 Abs. 3 EStG[4];
  • Freibetrag für den Ausbildungs-Sonderbedarf nach § 33a Abs. 2 EStG[5];
  • Übertragung des dem Kind zustehenden Behinderten- bzw. Hinterbliebenen-Pauschbetrags nach § 33b Abs. 5 EStG[6];
  • Abzug der Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG[7];
  • Festsetzung der Zuschlagsteuern (Solidaritätszuschlag[8], Kirchensteuer[9]): fiktive Berücksichtigung des Kinderfreibetrags und auch des Bedarfsfreibetrags auch bei Anspruch auf Kindergeld;
  • Kinderzulage nach § 85 EStG bei der sog. "Riester-Rente".[10]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge