Nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe d EStG ist ein Kind bis zum 25. Lebensjahr zu berücksichtigen, wenn es
- ein freiwilliges soziales oder
- ein freiwilliges ökologisches Jahr i. S. d. Jugendfreiwilligendienstgesetzes (JFDG)
- einen Bundesfreiwilligendienst i. S. d. BFDG
- eine Freiwilligenaktivität im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps[2]
- einen anderen Dienst im Ausland i. S. v. § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes
- einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst "weltwärts"
- einen Freiwilligendienst aller Generationen i. S. v. § 2 Abs. 1a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
- einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst oder
- einen Bundesfreiwilligendienst
leistet.
Eine Berücksichtigung ist auch jeweils möglich, wenn das Kind verschiedene Freiwilligendienste leistet.[3]
Andere Freiwilligendienste als die o. g. erfüllen nicht die besonderen Anspruchsvoraussetzungen von § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. d EStG; auch eine analoge Anwendung der Vorschrift ist ausgeschlossen. Ggf. ist die Annahme eines Praktikums möglich.[4] Ein Kind, das einen 2-jährigen Freiwilligendienst aller Generationen (Missionarsdienst) in den USA leistet, ist nicht zu berücksichtigen.[5]
S. Abschnitt 11.4.
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