Übliche, zumutbare und ernsthafte Bemühungen, die das Kind für einen Ausbildungsplatz unternommen hat, müssen nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden.

Als Nachweise kommen insbesondere folgende Unterlagen infrage:

  • schriftliche Bewerbungen unmittelbar an Ausbildungsstellen, deren Zwischennachricht oder die Ablehnung,
  • die schriftliche Bewerbung bei der SfH (vormals ZVS)[2]
  • die schriftliche Zusage einer Ausbildungsstelle zum nächstmöglichen Ausbildungsbeginn,
  • die Bescheinigung über die Registrierung bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit oder bei einem anderen zuständigen Leistungsträger (Jobcenter) als Bewerber für einen Ausbildungsplatz
  • die Bescheinigung über die Registrierung als Ratsuchender bei der Agentur für Arbeit oder
  • die Bescheinigung über die Registrierung für eine berufsvorbereitende Ausbildungsmaßnahme zum nächstmöglichen Beginn.

Der Nachweis kann auch durch Bewerbungen und Absagen mittels E-Mails geführt werden. Telefonische Anfragen können im Einzelfall als Nachweis ausreichen, wenn detailliert und glaubhaft dargelegt wird, mit welchen Firmen, Behörden usw. zu welchen Zeitpunkten (erfolglose) Gespräche geführt worden sind.[3]

Die Ausbildungsbereitschaft des Kindes muss sich durch belegbare Bemühungen objektiviert haben.[4] Für den Nachweis der Bemühungen des Kindes trägt der Kindergeldberechtigte die Feststellungslast.[5]

Eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit über ­Zeiten, in denen der Versicherte als Ausbildungsplatz suchend gemeldet war, ist als Nachweis der Voraussetzungen von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG anzuerkennen.[6]

Einer von der Arbeitsagentur für den Rentenversicherungsträger erstellten Bescheinigung über Anrechnungszeiten der Ausbildungssuche[7] kommt hinsichtlich des darin vermerkten Tages der Anmeldung des Ausbildungssuchenden bei der Berufsberatung ein besonderer Beweiswert zu, der aber ggf. widerlegt werden kann.[8]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge