Ein Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich in einer Übergangszeit von höchstens 4 Monaten zwischen 2 Ausbildungsabschnitten befindet, ist beim Kindergeld zu berücksichtigen.

Als Übergangszeit gelten nicht zu vermeidende Zwangspausen, z. B.

  • zwischen dem Ende der Schulausbildung und dem Beginn eines Studiums,
  • zwischen dem Abschluss der Erstausbildung und dem Beginn einer Zweitausbildung,
  • zwischen dem Zeitpunkt des Verlusts des Ausbildungsplatzes und dem Beginn der neuen Ausbildung,
  • zwischen dem Zeitpunkt des Abbruchs der Ausbildung und dem Beginn der neuen Ausbildung.

Nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b EStG sind von Gesetzes wegen auch Kinder in einer Übergangszeit (Zwangspause) zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung

  • des freiwilligen Wehrdienstes (ab 1.1.2015) oder
  • eines geregelten Freiwilligendienstes i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG (z. B. eines freiwilligen sozialen Jahres, eines freiwilligen ökologischen Jahres oder eines Freiwilligendienstes der EU (Programm "Erasmus+"), eines anderen Dienstes im Ausland, eines entwicklungspolitischen Freiwilligendienstes "weltwärts", eines Freiwilligendienstes ­aller Generationen oder eines Internationalen Jugendfreiwilligendienstes oder des Bundesfreiwilligendienstes)[2]

zu berücksichtigen.[3]

Als gesetzlicher Wehr- bzw. Zivildienst gilt auch

  • ein freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst,
  • ein freiwilliger zusätzlicher Zivildienst sowie
  • ein freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst.[4]

Für die Einhaltung der 4-Monatsfrist reicht es nach Auffassung der Verwaltung aus, wenn das Kind den 2. Ausbildungsabschnitt in dem Monat nach Ablauf des 4. vollen Kalendermonats ohne Ausbildung tatsächlich beginnt.

Die 4-Monatsfrist ist nicht taggenau zu berechnen[5], sondern umfasst 4 volle Kalendermonate.[6]

Die Übergangszeit zwischen 2 Ausbildungsabschnitten ist der Zeitraum, in dem sich das Kind nicht in Ausbildung befindet. Die Übergangszeit ist daher von der Unterbrechungszeit (z. B. wegen Krankheit oder Mutterschutz) zu unterscheiden, in der die Berufsausbildung lediglich ruht.

 
Praxis-Beispiel

Schulabschluss und Bundesfreiwilligendienst

Jürgen (19 Jahre) beendet im März 2023 seine Schulausbildung. Ab 1.8.2023 leistet er den Bundesfreiwilligendienst.

In welchem Umfang ist Jürgen als Kind zu berücksichtigen?

Lösung:

Die Pause nach dem Ende eines Ausbildungsabschnitts (= Schulausbildung) und vor Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes gilt als Übergangszeit. Die Übergangszeit mit vollen Kalendermonaten ohne Berufsausbildung dauert von April bis einschließlich Juli. Sie beträgt genau 4 Kalendermonate und übersteigt damit 4 Kalendermonate nicht.

Demzufolge wird Jürgen sowohl von Januar bis März wegen Berufsausbildung als auch in der Übergangszeit von April bis Juli als Kind berücksichtigt. Ab August wird er wegen der Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes berücksichtigt.

[1] DA A 16 DA-KG 2023; H 32.6 EStH 2022.
[2] DA A 18.1 Abs. 1 DA-KG 2023.
[3] DA A 16 Abs. 1 Satz 1 DA-KG 2023.
[4] DA A 16 Abs. 1 Satz 2 DA-KG 2023.
[5] DA A 16 Abs. 1 Satz 4 und 5 DA-KG 2023.

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