Die Zustimmung des berechtigten Elternteils zur Übertragung erfolgt mit der Anlage K. Wird die Zustimmung nach Erlass und Bestandskraft des ESt-Bescheids erklärt, ist eine Korrektur nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO möglich. Die Zustimmung ist unwiderruflich. Die Zustimmung kann nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden.[1] Der Widerruf muss also vor Beginn des VZ, für das er gelten soll, erfolgen. Der Widerruf ist dem Finanzamt zu erklären und kann nicht gegenüber dem Übertragungsempfänger abgegeben werden.[2]

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