Beantragt ein Elternteil die Übertragung des Kinderfreibetrags des anderen Elternteils, hat der Antragsteller gegenüber dem Finanzamt die Voraussetzungen darzulegen. D. h., er hat darzulegen, dass der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung im Berücksichtigungszeitraum zu weniger als 75 % nachgekommen oder dass der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.

Bei verheirateten, aber dauernd getrennt lebenden Elternteilen kann die Übertragung des Kinder- und Bedarfsfreibetrags von einem auf den anderen Elternteil nicht allein auf Antrag des Elternteils gestützt werden (im Urteilsfall fehlten Feststellungen zum Vorliegen der Übertragungsvoraussetzungen).[1]

In Zweifelsfällen hat das Finanzamt dem zwangsweise abgebenden Elternteil rechtliches Gehör zu gewähren.

Der Antrag kann bis zur Bestandskraft der Veranlagung des Antragstellers[2] beim Wohnsitzfinanzamt gestellt werden.

Ist die Veranlagung des anderen Elternteils bereits bestandskräftig, kann der Bescheid gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert werden.[3] Eine fehlerhafte Doppelberücksichtigung kann unter bestimmten Voraussetzungen nach § 174 Abs. 2 AO korrigiert werden.[4]

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