Der abgebende Elternteil verliert durch die Übertragung des Kinderfreibetrags sämtliche steuerlichen Vergünstigungen, die entweder an den Erhalt des Kindergeldes oder an den Erhalt des Kinderfreibetrags anknüpfen.

Nach der Übertragung steht dem abgebenden Elternteil kein Kinderfreibetrag mehr zu, daher entfällt bei ihm auch zwangsläufig der (halbe) Bedarfsfreibetrag.[1] Die Vergleichsrechnung nach § 31 EStG zwischen der ESt-Entlastung aus dem Abzug der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG und dem gezahlten Kindergeld fällt weg.[2]

Die weitere Folge aus der Übertragung ist der Verlust aller kindbedingten Steuerbegünstigungen wie

  • der Abzug des Schulgeldes als Sonderausgaben[3]
  • der Abzug des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende[4]
  • die Ermäßigung des Prozentsatzes der zumutbaren Belastung[5]
  • der Abzug des anteiligen Freibetrags für ausbildungsbedingten Sonderbedarf (Ausbildungsfreibetrag)[6]
  • die Übertragung des (anteiligen) Behinderten-Pauschbetrags des Kindes[7]
  • der Abzug des Kinderfreibetrags/Bedarfsfreibetrags bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Zuschlagsteuern (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer[8])
  • Kinderzulage nach dem Altersvermögensgesetz, sog. "Riester-Rente" nach § 85 EStG[9]
  • der fiktive Abzug des Kinderfreibetrags/Bedarfs­freibetrags bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens für die Anwendung des Wohnungsbauprämien-Gesetzes und des 5. Vermögensbildungsgesetzes (Arbeitnehmersparzulage[10]).

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