Im System des Familienleistungsausgleichs hat die Übertragung von Kinderfreibetrag und Bedarfsfreibetrag beim Übertragungsempfänger im Regelfall nur noch eine geringe steuerliche Auswirkung.

In den Fällen, in denen es nach dem Ergebnis der Vergleichsrechnung (Günstigerprüfung) beim Anspruch auf Kindergeld verbleibt, weil dieser höher ist, wirkt sich die Übertragung nur bei den Zuschlagsteuern (Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) aus. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Zuschlagsteuern werden beim Übertragungsempfänger fiktiv ein voller Kinderfreibetrag und ein voller Bedarfsfreibetrag abgezogen.

Beim abgebenden Elternteil entfällt danach bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Zuschlag­steuern der fiktive Abzug des (halben) Kinderfreibetrags und des (halben) Bedarfsfreibetrags. Gleichwohl können sich beim abgebenden Elternteil im Einzelfall gravierende Auswirkungen ergeben.[1]

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