Der 1/2 Kinderfreibetrag i. H. v. 3.012 EUR (VZ 2023) ist bei jedem Elternteil vom Einkommen abzuziehen, wenn bei den Eltern des Kindes keine Zusammenveranlagung nach § 26b EStG erfolgt.

Diese Voraussetzung ist in folgenden Fällen erfüllt, wenn die Eltern

  • dauernd getrennt leben,
  • geschieden sind,
  • nicht verheiratet oder verpartnert sind oder
  • die Einzelveranlagung für Ehegatten beantragen.

Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den 1/2 Kinderfreibetrag nicht mindestens an einem Tag vorliegen, ermäßigt er sich um 1/12.[1] Bei Abzug des 1/2 Kinderfreibetrags ist stets die Hälfte des Anspruchs auf Kindergeld oder des Anspruchs auf vergleichbare andere Leistungen der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen. Es wird grundsätzlich der Anspruch und nicht der tatsächliche Zahlungsbetrag angesetzt.[2] Maßgebend ist dabei der Anspruch für den gesamten Veranlagungszeitraum.[3]

[1]

Ausführungen s. Abschnitt 4.3.

[3]

Zur Ausnahme s. Abschnitt 1.

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