Über den Abzug der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG (= Kinderfreibetrag und Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) im ESt-Bescheid wird letztlich nach dem Ergebnis der Vergleichsrechnung, die für jedes Kind getrennt durchzuführen ist, entschieden. Der Kinderfreibetrag/Bedarfsfreibetrag ist danach abzuziehen, wenn die ESt-Entlastung durch Abzug des Kinderfreibetrags/Bedarfsfreibetrags für jedes einzelne Kind höher ist als der Anspruch auf Kindergeld bzw. der Anspruch auf vergleichbare andere Leistungen für Kinder nach § 65 EStG (z. B. ausländisches Kindergeld) im gesamten Veranlagungszeitraum.[1] Zu beachten ist, dass grundsätzlich der jeweilige Anspruch auf Kindergeld usw. angesetzt wird und nicht die tatsächlich ausgezahlten Beträge.[2] Die ESt-Entlastung aus dem Abzug des vollen Kinderfreibetrags/Bedarfsfreibetrags ist dem vollen Anspruch auf Kindergeld, die ESt-Entlastung aus dem Abzug des 1/2 Kinderfreibetrags/Bedarfsfreibetrags ist der Hälfte des Anspruchs auf Kindergeld gegenüberzustellen.[3] Maßgebend ist jeweils der Anspruch für den gesamten Veranlagungszeitraum.

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