Adoptivkinder:

Mit der Adoption eines Minderjährigen erlischt das Verwandtschaftsverhältnis zu seinen Eltern, bei Annahme des Kindes des Ehegatten (Stiefkind) nur das Verwandtschaftsverhältnis zum anderen Elternteil. Bei minderjährigen Kindern kann sich deshalb keine Doppelberücksichtigung ergeben.

Mit der Annahme eines Volljährigen erlischt hingegen im Regelfall das Verwandtschaftsverhältnis mit den leiblichen Eltern nicht.

§ 32 Abs. 2 Satz 1 EStG bestimmt daher, dass ein angenommenes Kind vorrangig bei den Adoptiveltern zu berücksichtigen ist. Den leiblichen Eltern steht kein Kinderfreibetrag/Bedarfsfreibetrag zu, wenn das Kind bei den Adoptiveltern berücksichtigt wird.

Pflegekinder:

Nach § 32 Abs. 2 Satz 2 EStG erhalten Pflegeeltern für ein Kind, das bei ihnen die Voraussetzungen als Pflegekind erfüllt, vorrangig den Kinderfreibetrag/Bedarfsfreibetrag. Den leiblichen Eltern steht demzufolge kein Kinderfreibetrag/Bedarfsfreibetrag mehr zu.

[1] BMF, Schreiben v. 9.3.1998, IV B 5 – S 2280 – 45/98, BStBl 1998 I S. 347, Rz. 10.

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