Hierzu gehören leibliche und angenommene Kinder.[1]

Erkennt der leibliche Vater eines Kindes in einem Rechtsstreit um die Gewährung eines Kinderfreibetrags während des finanzgerichtlichen Verfahrens die Vaterschaft an, nachdem das Kind die Scheinvaterschaft des ehelichen Vaters angefochten hat, hat das FG die zivilrechtlich bis zur Geburt zurückwirkende Vaterschaft bei der Entscheidung über den angefochtenen ESt-Bescheid zu berücksichtigen und die kindbedingten Steuervorteile zu gewähren.[2] Diese Grundsätze gelten auch im Veranlagungs- und im Einspruchsverfahren. Bestandskräftige ESt-Bescheide sind nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (rückwirkendes Ereignis) zu ändern.[3]

Die angenommenen Kinder (Adoptivkinder) gehören ebenfalls zu den zu berücksichtigenden Kindern.[4]

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