Die Haushaltszugehörigkeit eines Kindes ist Voraussetzung für den Abzug von Kinderbetreuungskosten. Das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit beruht nach Auffassung des BFH auf einer verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung bzw. Förderung. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG verstößt jedenfalls dann nicht gegen die verfassungsrechtlich garantierte Steuerfreiheit des Existenzminimums und den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn die Betreuungsaufwendungen desjenigen Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, durch den ihm gewährten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf[1] abgedeckt werden.[2]

Ein Kind gehört zum Haushalt des Steuerpflichtigen, wenn es dauerhaft in dessen Wohnung lebt oder mit seiner Einwilligung vorübergehend auswärtig untergebracht ist. Haushaltszugehörigkeit liegt auch vor, wenn der Steuerpflichtige mit seinem Kind in der Wohnung seiner Eltern oder Schwiegereltern oder in Wohngemeinschaft mit anderen Personen lebt.

Eine Heimunterbringung ist unschädlich, wenn die Wohnverhältnisse in der Familienwohnung die speziellen Bedürfnisse des Kindes berücksichtigen und es sich im Haushalt des Steuerpflichtigen regelmäßig aufhält.[3]

 
Wichtig

Meldung des Kindes als Indiz für Haushaltszugehörigkeit

Leben die Elternteile nicht zusammen, entscheidet grundsätzlich die Meldung des Kindes über dessen Haushaltszugehörigkeit. Wenn das Kind nicht in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist, trägt der Steuerpflichtige die Beweislast für die Zugehörigkeit des Kindes zu seinem Haushalt. Die Zahlung des Kindergeldes an einen Elternteil ist ein weiteres Indiz für die Zugehörigkeit des Kindes zu dessen Haushalt. In Ausnahmefällen kann ein Kind auch zu den Haushalten beider getrennt lebender Elternteile gehören.[4] Die Haushaltszugehörigkeit ist in der Einkommensteuererklärung anzugeben und hat insbesondere Bedeutung bei der Verteilung des Höchstbetrags unter nicht zusammenlebenden Eltern.[5]

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