Rz. 27

Abgesehen von den Fällen, in den die Finanzverwaltung eine für den Steuerpflichtigen positive Härtefallentscheidung getroffen hat (siehe Rz. 26), kann die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung des Inhalts der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie ggf. der Überleitungsrechnung durch Androhung und ggf. Festsetzung eines Zwangsgeldes (§§ 328 ff. AO) durchgesetzt werden.[1]

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