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Aus § 316 Abs. 1 HGB ergibt sich für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften die Pflicht, den Jahresabschluss sowie den Lagebericht durch einen Abschlussprüfer prüfen zu lassen.[1] Ein nicht geprüfter Jahresabschluss kann nicht festgestellt werden. Daher ist die Feststellung eines Jahresabschlusses, der trotz Prüfungspflicht nicht geprüft wurde, nichtig.[2] Entsprechend dem Wortlaut des § 316 Abs. 1 HGB gilt diese Prüfungspflicht für Einzelkaufleute und Personengesellschaften nicht. Analog verhält es sich mit der Pflicht der Kapitalgesellschaften zur Offenlegung ihres Jahresabschlusses i. S. d. § 325 HGB.
Da bei haftungsbeschränkten Personengesellschaften sowie Großunternehmen i. S. v. § 1 PublG die erweiterten Vorschriften für Kapitalgesellschaften zu beachten sind, sind diese auch zur Prüfung sowie zur Offenlegung des Jahresabschlusses verpflichtet.[3]
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