Rz. 9

Aus § 316 Abs. 1 HGB ergibt sich für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften die Pflicht, den Jahresabschluss sowie den Lagebericht durch einen Abschlussprüfer prüfen zu lassen.[1] Ein nicht geprüfter Jahresabschluss kann nicht festgestellt werden. Daher ist die Feststellung eines Jahresabschlusses, der trotz Prüfungspflicht nicht geprüft wurde, nichtig.[2] Entsprechend dem Wortlaut des § 316 Abs. 1 HGB gilt diese Prüfungspflicht für Einzelkaufleute und Personengesellschaften nicht. Analog verhält es sich mit der Pflicht der Kapitalgesellschaften zur Offenlegung ihres Jahresabschlusses i. S. d. § 325 HGB.

Da bei haftungsbeschränkten Personengesellschaften sowie Großunternehmen i. S. v. § 1 PublG die erweiterten Vorschriften für Kapitalgesellschaften zu beachten sind, sind diese auch zur Prüfung sowie zur Offenlegung des Jahresabschlusses verpflichtet.[3]

[1] Vgl. Schulte, in Sudhoff, Personengesellschaften, 8. Aufl. 2005, § 13 Rz. 61.
[2] Vgl. Schmidt/Küster/Bernhardt, in Grottel u. a., Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 316 HGB Rz. 10.
[3] Eine Erleichterung ergibt sich aus § 5 Abs. 5 PublG: Personenhandelsgesellschaften müssen kein Jahresergebnis publizieren.

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