Rz. 6

§ 238 HGB ist die zentrale Vorschrift, welche die Buchführungspflichten festlegt. Demnach obliegt die Buchführungspflicht allen Kaufleuten. Gemäß § 6 Abs. 1 HGB besitzt die Kommanditgesellschaft als Handelsgesellschaft Kaufmannseigenschaft und ist somit buchführungspflichtig.

Die Verpflichtung zur Buchführung obliegt dabei den persönlich haftenden Gesellschaftern.[1] Bei Verstößen gegen die Buchführungspflicht normieren die §§ 283, 283b StGB die Strafbarkeit bei Überschuldung sowie bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit, wenn die Handelsbücher nicht, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß geführt wurden.[2]

[1] Vgl. Schulte, in Sudhoff, Personengesellschaften, 8. Aufl. 2005, § 13 Rz. 14.
[2] Vgl. Schulte, in Sudhoff, Personengesellschaften, 8. Aufl. 2005, § 13 Rz. 14.

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