Rz. 5

Die Beendigung der Kommanditgesellschaft erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren.[1] Durch die Auflösung als punktuelles Ereignis wird die Gesellschaft nicht unmittelbar beendet. Sie besteht vielmehr zum Zweck der Abwicklung fort und wird mithilfe der Liquidation als zeitraumbezogenes Abwicklungsverfahren schließlich zur Beendigung geführt. Die Auflösung, die Liquidatoren sowie die tatsächliche Beendigung der Gesellschaft sind gem. § 161 Abs. 2 HGB i. V. m. §§ 143, 148 HGB beim Handelsregister anzumelden.

Als mögliche Auflösungsgründe kommen die gesetzlichen Auflösungsgründe i. S. d. § 161 Abs. 2 HGB i. V. m. § 131 Abs. 1, 2 HGB in Betracht.[2] Zu beachten ist § 177 HGB, wonach der Tod eines Kommanditisten kein Auflösungsgrund ist.

Im Falle der Insolvenz wird die Kommanditgesellschaft gem. § 131 Abs. 1 Nr. 3 HGB bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.[3] Eine Eintragung in das Handelsregister erfolgt hierbei von Amts wegen.[4]

[1] Vgl. Eberhard, in Prinz/Kahle, Beck'sches Handbuch der Personengesellschaften, 5. Aufl. 2020, § 12 Rz. 1; Masuch, in Sudhoff, Personengesellschaften, 8. Aufl. 2005, § 19 Rz. 1.
[2] Vgl. Masuch, in Sudhoff, Personengesellschaften, 8. Aufl. 2005, § 19 Rz. 2, 6.
[3] Vgl. Klauss/Mittelbach, Die Kommanditgesellschaft, 4. Aufl. 1984, Rz. 320.

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