Rz. 4

Bei der Gründung einer Kommanditgesellschaft ist zwischen dem Innen- und dem Außenverhältnis[1] zu differenzieren.[2] Im Innenverhältnis erfolgt die Gründung durch einen formlos abzuschließenden Gesellschaftsvertrag. In diesem muss klar festgelegt sein, dass mindestens ein Gesellschafter die persönliche Haftung übernimmt, während die anderen Gesellschafter nur beschränkt mit ihrer vereinbarten Einlage haften.

Im Außenverhältnis entsteht die KG bei Aufnahme des Geschäftsbetriebs, spätestens jedoch mit der Eintragung ins Handelsregister.[3] Dabei ist zu beachten, dass gem. § 176 HGB zwischen Geschäftsbeginn und Gründung auch die Kommanditisten wie persönlich haftende Gesellschafter haften. Daher ist zwingend dazu zu raten, die Anmeldung in das entsprechende Handelsregister vor Aufnahme des Geschäftsbetriebs durchzuführen.[4]

[1] Vgl. zur Abgrenzung zwischen Innen- und Außenverhältnis Klauss/Mittelbach, Die Kommanditgesellschaft, 4. Aufl. 1984, Rz. 85.
[2] Vgl. Klauss/Mittelbach, Die Kommanditgesellschaft, 4. Aufl. 1984, Rz. 85 ff.; Sauter, in Prinz/Kahle, Beck'sches Handbuch der Personengesellschaften, 5. Aufl. 2020, § 2 Rz. 108 f.
[4] Vgl. Feil, Kommanditgesellschaft, 1995, S. 8.

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