Kommentar

Scheidet ein Kommanditist aus einer KG gegen Zahlung einer Abfindung aus, stellt sich dieser Vorgang für die verbleibenden Gesellschafter ungeachtet der zivilrechtlichen Anwachsung ( § 738 Abs. 1 BGB ) als Anschaffungsgeschäft dar. Bleibt die Abfindung hinter dem Buchwert des Mitunternehmeranteils zurück, wird ein Gewinn von den verbleibenden Gesellschaftern jedenfalls nicht erzielt, wenn das Geschäft in vollem Umfang entgeltlich erfolgt ist. In Höhe der Abfindung sind den Gesellschaftern dann Anschaffungskosten für die Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens entstanden, da der Mitunternehmeranteil einkommensteuerlich kein eigenes Wirtschaftsgut darstellt, sondern als Anteil an den Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens zu werten ist. Im Hinblick darauf, daß bei der Bilanzierung von Wirtschaftsgütern die Anschaffungskosten nicht überschritten werden dürfen, ist in Höhe des Differenzbetrags zwischen Buchwert und Kaufpreis (Abfindung) des Mitunternehmeranteils eine Abstockung der Buchwerte der aktivierten Wirtschaftsgüter – aus Vereinfachungsgründen in der Steuerbilanz der Gesellschaft – vorzunehmen. Buchwerte für Bargeld und Guthaben bei Geldinstituten können infolge des Nominalwertprinzips nicht abgestockt werden. Ist der Differenzbetrag zwischen Buchwert und Abfindung höher als die möglichen Abstockungen, muß im übrigen ein passiver Ausgleichsposten gebildet werden, der mit künftigen Verlusten zu verrechnen und spätestens bei Beendigung der Beteiligung gewinnerhöhend aufzulösen ist. Dem ausscheidenden Kommanditisten entsteht in Höhe der Differenz zwischen der Abfindung und dem Buchwert seines Mitunternehmeranteils ein Veräußerungsverlust ( Kommanditgesellschaft ; Mitunternehmerschaft ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 12.12.1996, IV R 77/93

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