Kommentar

Im Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger im August 1992 auf der Fahrt von der Arbeitsstätte zu seiner Wohnung infolge eines Zusammenstoßes mit einem anderen Verkehrsteilnehmer an seinem Pkw einen Schaden erlitten. Nachdem das Landgericht seine Schadenersatzklage gegen die gegnerische Unfallversicherung 1993 abgewiesen hatte, machte der Steuerpflichtige den Wertverlust an seinem Pkw infolge Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung in seiner Einkommensteuererklärung 1993 als Werbungskosten geltend. Diesem Begehren wurde – auch vom BFH – nicht entsprochen. Unter Aufgabe seiner älteren Rechtsprechung (vgl. BFH, Urteil v. 22. 11. 1968, VI R 182/67, BStBl 1969 II S. 160) entschied der BFH:

Absetzungen für außergewöhnlich technische Abnutzung eines durch Unfall beschädigten Pkw sind nur im Veranlagungszeitraum des Schadeneintritts abziehbar (Anschluß an die Rechtsprechung im Urteil des BFH v. 1. 12. 1992, IX R 189/85, BStBl 1994 II S. 11; Werbungskosten-ABC – Arbeitnehmer ;

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte/Betrieb ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 13.03.1998, VI R 27/97

Fazit:

Der Schaden muß, auch wenn er infolge gerichtlicher Geltendmachung gegenüber dem Schadenverursacher weder dem Grunde noch der Höhe nach im Schadenjahr feststeht , im Veranlagungszeitraum des Unfalls geltend gemacht werden. Eine etwa im Folgejahr zufließende Schadenersatzleistung des Unfallgegners (Versicherung) hat allerdings im Folgejahr eine Erhöhung der Einnahmen zur Folge, die dann unerwünscht sein kann, wenn in diesem Jahr die Steuerprogression über der des Schadenjahrs liegt. Eine Rückbeziehung in das Jahr des Schadeneintritts ist in der Weise möglich, daß der Steuerpflichtige im Jahr des Schadeneintritts beantragt, ihn vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung zu veranlagen.

Vorstehende Grundsätze gelten auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Tritt z. B. an einem Mietwohnhaus ein Schaden ein, ist dieser im Jahr des Schadeneintritts steuermindernd zu machen. Ein Abzug in späteren Jahren ist nicht zulässig .

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge