OFD Frankfurt, 24.6.2010, S 7100 A - 228 - St 110

Im Zusammenhang mit der Durchführung von Hauptuntersuchungen nach § 29 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) stellt sich die Frage, ob autorisierte Prüfingenieure der Überwachungsorganisation (z.B. DEKRA, TÜV) in Kraftfahrzeugwerkstätten oder Fachbetrieben (sog. Prüfstützpunkten) Leistungen gegenüber dem Kraftfahrzeughalter oder der Kraftfahrzeugwerkstatt erbringen.

Zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wurde abgestimmt, ab dem 1.1.2003 hierzu folgende Auffassung zu vertreten:

Die Überwachungsorganisation als beliehener Unternehmer erlässt gegenüber dem Kraftfahrzeughalter einen Hoheitsakt. Daher liegt insoweit ein Leistungsaustausch nur gegenüber dem Kraftfahrzeughalter, nicht jedoch gegenüber der Werkstatt vor.

Soweit der Kraftfahrzeughalter von der Kraftfahrzeugwerkstatt eine Rechnung erhalten hat, in der Umsatzsteuer auf die TÜV-Gebühren berechnet und ausgewiesen wurde, ist in Höhe dieses Betrages der Vorsteuerabzug zu versagen.

Ebenso steht der Kraftfahrzeugwerkstatt kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen der Überwachungsorganisation über durchgeführte Hauptuntersuchungen für Kundenfahrzeuge zu.

Zusatz der OFD:

Der Hinweis, dass die Überwachungsorganisation als beliehener Unternehmer gegenüber dem Kraftfahrzeughalter einen „Hoheitsakt” erlässt, soll verdeutlichen, dass die Überprüfung von Kundenfahrzeugen keine Leistungsbeziehung zwischen der Überwachungsorganisation und der Kraftfahrzeugwerkstatt begründet. In dem Abrechnungspapier der Überwachungsorganisation an die Kraftfahrzeugwerkstatt ist daher Umsatzsteuer nicht auszuweisen.

Vereinnahmt die Kraftfahrzeugwerkstatt das Prüfentgelt von den Fahrzeughaltern tatsächlich, weil es für den Kunden die Untersuchung bezahlt hat (Inkassofunktion); handelt es sich bei ihr um einen durchlaufenden Posten nach § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1

UStG § 10 Abs. 1 Satz 6

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