Die Einkaufsleistung zeigt den Zusammenhang zwischen dem vom Lieferanten geforderten Preis und dem finalen Angebotspreis. Sie liefert keine Aussage zu Veränderungen gegenüber Vorjahres- oder Budgetwerten. Dabei ist es wichtig, dass der niedrigste vom Lieferanten geforderte Preis in die Betrachtung mit einfließt, da erst auf dieser Basis die Einkaufsleistung gemessen werden kann. Die Einkaufsleistung wird ausgedrückt durch das Verhandlungsergebnis zwischen dem realisierten Preis und dem vom Lieferanten geforderten Preis. Dabei kann die Einkaufsleistung auch im Sinne einer Preisabwehr oder einer vermiedenen Verteuerung dargestellt werden.

 
Perspektive Finanzen
Ziel Erhöhung der Performance des Einkaufs
KPI-Definition Einkaufsleistung/Preisabwehr: Nicht ergebniswirksame Einkaufskostenvermeidung (Preisabwehr)
Enthalten in Berichten Einkaufsreporting
Berechnungsformel Niedrigster Angebotspreis – Vergabepreis
Aufrissdimensionen

Einkauf gesamt

Differenziert nach Warengruppen bis Einzelartikel sowie Investitionsgüter und Dienstleistungen
Datendimension Monat, kumuliert, Forecast

Tab. 6: Einkaufsleistung

Da sich eine vermiedene Verteuerung oder eine aktiv betriebene Kostenreduktion der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Zukaufteile und Handelswaren bereits im Einkaufsergebnis niederschlägt, ist darauf zu achten, dass dieses Einkaufsergebnis nicht auch noch in der Einkaufsleistung gezeigt wird. Deshalb sollte in der Einkaufsleistung differenziert werden, welcher Teil der Preisabwehr eines evtl. höheren geforderten Preises sich auf den Einkauf von Materialien wie Handelsware und Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe bezieht und welcher Teil auf Investitionsgüter und Dienstleistungen (s. Abb. 8).

Abb. 8: Verhandlungsergebnisse des Einkaufs

Um eine realistische Einkaufsleistung auszuweisen, ist es wichtig, die einzelnen Stufen der Verhandlungen mit dem Lieferanten bis zum finalen Vergabepreis genau zu protokollieren und festzulegen, welcher Angebotspreis für die Berechnung des Verhandlungserfolgs zugrunde gelegt wird. Es muss gewährleistet sein, dass das zugrunde gelegte Angebot und die tatsächliche Bestellung vergleichbar sind. Die Differenz zwischen diesem Angebotspreis und dem tatsächlich realisierten Preis stellt die vermiedene Verteuerung dar.

  • Vertragspreis: Preis nach Endverhandlung
  • Angebotspreis: Basis ist das nach einer ersten technischen und inhaltlichen Klärung erstellte Angebot
  • Differenz = vermiedene Verteuerung
 
Wichtig

Subjektivität weitgehend reduzieren

Diese Berechnungen sollten durch einen unabhängigen Einkaufscontroller geprüft werden. Jedoch bleibt selbst dann noch ein gewisser Grad an Subjektivität in der Beurteilung der Verhandlungserfolge wie abgewehrter Preiserhöhungen vorhanden.

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