Leitsatz

Als Einfuhrabgabe unterliegt die EUSt den sinngemäß geltenden Vorschriften für Zölle, weshalb ein sich bei der Festsetzung von EUSt ergebender Unterschiedsbetrag nicht nach § 233a AO zu verzinsen ist.

 

Normenkette

§ 233a AO, § 21 Abs. 2 UStG, Art. 232 Abs. 1 Buchst. b, Art. 241 ZK

 

Sachverhalt

Einem Steuerpflichtigen wurde EUSt erstattet, nachdem das HZA die betreffenden Steuerbescheide im Rechtsbehelfsverfahren aufgehoben hatte (Vorinstanz: FG Düsseldorf, Urteil vom 01.10.2008, 4 K 3994/07 Z, Haufe-Index 2079120). Gestritten wird nun darüber, ob auf den erstatteten Betrag vom HZA nach § 233a AO Zinsen zu zahlen sind.

 

Entscheidung

Der BFH hat die Klage abgewiesen; § 233a AO bietet keine Rechtsgrundlage für die Verzinsung von EUSt.

 

Hinweis

Steuern, auch die USt, sind ab dem 15. Monat nach Ablauf des Entstehungsjahrs bekanntlich nach § 233a AO zu verzinsen, wenn ihre Festsetzung zu einem Unterschiedsbetrag führt, die festgesetzte Steuer also z.B. bei Änderung eines Steuerbescheids (nach Abzug von Anrechnungsbeträgen und festgesetzten Vorauszahlungen) höher oder niedriger ist als die ursprünglich festgesetzte.

Gilt das auch für die EUSt? Sie wird einerseits vom UStG als besondere Art der USt, andererseits nach den einschlägigen Vorschriften wie eine Einfuhrabgabe behandelt, für welche § 233a AO zweifellos nicht gilt und insbesondere nach Gemeinschaftsrecht keine Erstattungszinsen zu zahlen sind. § 233a AO passt auch nicht recht auf die EUSt, weil sie nicht erst am Ende des jährlichen Veranlagungszeitraums, sondern mit Annahme der Zollanmeldung entsteht und kurzfristig zu begleichen ist. Entstehungs- und Fälligkeitszeitpunkt liegen bei der EUSt daher im Allgemeinen ganz eng beieinander, anders als bei allen sonstigen in § 233a AO genannten Steuern.

Und schließlich: bei der EUSt § 233a AO anzuwenden, würde die vom UStG angestrebte einheitliche Behandlung von EUSt und sonstigen Einfuhrabgaben verhindern, dürfte also vom Gesetzgeber entgegen dem unklaren Wortlaut des § 233a AO schwerlich gewollt sein!

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 23.09.2009 – VII R 44/08

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge