Leitsatz

1. Hat das FA nicht dargetan, dass ein Steuerbetrug begangen worden ist, kommt eine Versagung des Vorsteuerabzugs nach der sog. Missbrauchs-Rechtsprechung des EuGH nicht in Betracht.

2. Die Nichtabfrage der USt-IdNr. des Empfängers zeitnah zur ersten innergemeinschaftlichen Lieferung und darauffolgend in regelmäßigen Abständen während der laufenden Lieferbeziehung kann nach den Umständen des Einzelfalls eine Sorgfaltspflichtverletzung darstellen, die Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG ausschließt.

3. Wird die Abfragemöglichkeit nach § 18e UStG sorgfaltspflichtwidrig nicht wahrgenommen, ergibt sich aus sachlichen Billigkeitsgründen kein über § 6a Abs. 4 UStG hinausgehender Vertrauensschutz.

 

Normenkette

§ 3 Abs. 1, § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 18e UStG, § 17c Abs. 1 UStDV a.F., § 163 Abs. 1 Satz 1 AO, Art. 14 Abs. 1 EGRL 112/2006 (= MwStSystRL)

 

Sachverhalt

Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, betrieb in den Streitjahren u.a. einen Groß- und Einzelhandel mit Getränken.

Sachverhaltskomplex R GmbH: Die Klägerin bezog u.a. im August 2009 Waren von der R GmbH. Die R-GmbH bot der Klägerin am 24.8.2009 die Lieferung von Getränken zweier Marken an. Am gleichen Tag bestellte die Klägerin jeweils vier Lkw-Ladungen mit Dosen beider Getränkemarken. Ebenfalls am 24.8.2009 bestellte die SBV bei der Klägerin je vier Lkw-Ladungen mit Dosen der beiden Getränkemarken.

Die Lieferungen wurden durchgeführt, indem die Ware der R-GmbH durch eine u.a. auch von der Klägerin beauftragte Logistikfirma entweder im Lager der Klägerin oder einem sonstigen Betriebsgelände der Logistikfirma oder einem anderen Lager umgeladen wurde, bevor sie zur SBV gebracht wurde. Es handelte es sich um eine Warenbewegung im Kreis, da die Ware danach von der SBV wieder zur R-GmbH gelangte.

Die R-GmbH erteilte über die Lieferungen Rechnungen. Dazu legte sie Lieferscheine mit Weiterverladevermerken vor. Zudem waren u.a. Frachtbriefe und Versandbescheinigungen vorhanden.

Das FA versagte nach einer Außenprüfung den Vorsteuerabzug u.a. aus den Rechnungen der R-GmbH, da diese keine Waren geliefert habe.

Sachverhaltskomplex B GmbH: Im Juni und Juli 2010 bestellte die Klägerin Getränke bei der P-GmbH. Die P-GmbH wurde (ebenso wie die B-GmbH) von G beherrscht. Das Geschäftsmodell der P-GmbH bestand ab Ende 2008 darin, von Hintermännern unversteuerte Getränke in großen Mengen zu beziehen, dafür von Dritten Abdeckrechnungen zu erhalten und die Getränke an weitere Dritte, u.a. auch die Klägerin, zu veräußern. Die Hintermänner machten der P-GmbH Vorgaben für die Preisgestaltung. Danach waren die Preise für die Kunden der P-GmbH günstig, aber nicht marktunüblich.

Die B-GmbH bezog ihre Ware in 2010 in einem wesentlichen Umfang von der P-GmbH zur Weiterveräußerung an Dritte (im Reihengeschäft). Sowohl bei der B-GmbH als auch bei der P-GmbH war D Ansprechpartner der Klägerin, was die für den Einkauf zuständige Angestellte der Klägerin wusste.

D wollte einen Teil der Bestellungen der Klägerin über die B-GmbH abwickeln. Dementsprechend gab es vor Anlieferung eines Teils der Getränke bei der Klägerin vorherige Lieferankündigungen der B-GmbH per E-Mail an die für den Einkauf zuständige Angestellte der Klägerin. Der Ware war jeweils ein Lieferschein der B-GmbH beigefügt. Die Waren wurden im Lager der Klägerin erst entgegengenommen, nachdem die Angestellte der Klägerin geklärt hatte, dass die Ware von der B-GmbH anstelle der P-GmbH geliefert wurde. Für diese Leistungen wurden von der B-GmbH Lieferdokumente übermittelt und Rechnungen gestellt, worauf auch die Zahlungen der Klägerin an die B-GmbH erfolgten.

Die B-GmbH erklärte die der Klägerin in Rechnung gestellten Umsätze in ihren Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Die P-GmbH erklärte Umsätze aus Lieferungen an die B-GmbH. G wurde zwar wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer zugunsten der B-GmbH verurteilt, aber nicht in Bezug auf Umsätze gegenüber der Klägerin.

Nach einer Umsatzsteuer-Nachschau, einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung und einer Außenprüfung bei der Klägerin versagte das FA den Vorsteuerabzug aus den Lieferungen der B-GmbH, da die Rechnungsausstellerin keine Waren geliefert und keine Verfügungsmacht über die Waren gehabt habe.

Sachverhaltskomplex J-S.A.R.L.: Am 14.6.2010 bat die J-S.A.R.L. mit Sitz in X (Luxemburg) die Klägerin um Übersendung einer Preisliste, um eine geschäftliche Basis mit ihr aufbauen zu können. Auf Anfrage der Klägerin bestätigte das BZSt am 16.6.2010, dass die USt-IdNr. der J- S.A.R.L. gültig sei.

Am 6.7.2010 bestellte die J-S.A.R.L. per E-Mail "2 Lkw 64 Paletten" Getränke. Sie teilte u.a. ihre luxemburgische Anschrift, luxemburgische Steuer- und USt-IdNr. sowie eine luxemburgische Bankverbindung mit. Die Klägerin stellte die Ware am 8.7.2010 zur Abholung bereit. Auf der Rückseite des von der Klägerin erstellten Vereinfachten Begleitdokuments (VBD) zur Rechnung vom 8.7.2010 bestätigte die J-S.A.R.L., dass die von ih...

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