Leitsatz

Besteht die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens darin, ein Wirtschaftsgut (hier: Flugzeug) zu kaufen, dieses für eine beschränkte und hinter der Nutzungsdauer zurückbleibende Zeit zu vermieten und anschließend wieder zu verkaufen, und kann der aufgrund des Geschäftskonzepts insgesamt erwartete Gewinn nicht allein aus dem Entgelt für die Nutzungsüberlassung, sondern nur unter Einbeziehung des Erlöses aus dem Verkauf des Wirtschaftsguts erzielt werden, ist der Verkauf als Teilakt der laufenden Geschäftstätigkeit anzusehen. Der Gewinn aus dem Verkauf des Wirtschaftsguts kann in einem solchen Fall nicht Bestandteil eines tarifbegünstigten Aufgabegewinns sein.

 

Normenkette

§ 16 Abs. 3 Satz 1, § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG

 

Sachverhalt

Eine GmbH & Co. KG hatte nach ihrer Gründung von einem Luftverkehrsunternehmen ein gebrauchtes Flugzeug für 1,35 Mio. $ gekauft und das Flugzeug sogleich wieder für drei Jahre an das Luftverkehrsunternehmen vermietet. Zum Ende der Mietzeit konnte die KG das Flugzeug zu einem garantierten Preis von 1 Mio. $ zurückverkaufen. Tatsächlich kam es auch zu einem Rückverkauf, allerdings zu einem Preis von 1,45 Mio. $. Zuvor waren andere Angebote eingeholt und über eine Verlängerung der Miete verhandelt worden. Bei Umrechnung in DM waren Kaufpreis und Rückverkaufspreis identisch.

Nach dem Rückverkauf stellte die KG ihre Tätigkeit ein und erklärte einen den Gewinn aus dem Verkauf des Flugzeugs einschließenden Betriebsaufgabegewinn. Das FA stellte jedoch einen nicht tarifbegünstigten Gewinn fest. Die auf Feststellung der Tarifbegünstigung des Gewinns gerichtete Klage hatte keinen Erfolg (FG Nürnberg, Urteil vom 30.3.2011, 3 K 275/10, Haufe-Index 2720201, EFG 2011, 1699).

 

Entscheidung

Der BFH hielt den Gewinn aus dem Flugzeugverkauf ebenfalls für nicht tarifbegünstigt, gab der Revision aber gleichwohl statt und verwies das Verfahren an das FG zurück. Im festgestellten Gewinn könne ein der Betriebsaufgabe zuzuordnender und damit tarifbegünstigter Betrag enthalten sein, was das FG noch nicht geprüft habe.

 

Hinweis

1. Nicht alle Gewinne, die im Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe anfallen, unterliegen dem ermäßigten ESt-Satz. Ausgenommen von der Tarifbegünstigung sind Gewinne aus Geschäftsvorfällen, die auch ohne Betriebsaufgabe durch Fortführung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit angefallen wären. Dies betrifft etwa den Abverkauf von Handelswaren oder im Fall des gewerblichen Grundstückshandels den Verkauf des "letzten" Grundstücks. Aber auch die Veräußerung von Anlagevermögen kann im Einzelfall noch der laufenden Geschäftstätigkeit zugeordnet werden. Dies hat der BFH bereits mehrfach für den Verkauf eines Flugzeugs angenommen, wenn dieser mit dem Ankauf und der Vermietung aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts verklammert war.

2. Auf diese Rechtsprechung hatte sich hier auch das FA gestützt. Die klagende Gesellschaft (KG) hatte dagegen eingewandt, eine Verklammerung zu einem einheitlichen Geschäftskonzept könne nur für solche durch ein Vertragsbündel gekennzeichnete Geschäftsmodelle angenommen werden, die im Zeitpunkt der Investition eine gesicherte Gewinnerwartung versprächen. Hier habe weder der Rückverkauf des Flugzeugs von Beginn an festgestanden noch sei die Erwirtschaftung eines Gesamtgewinns sicher gewesen.

Diesen Argumenten folgt der BFH nicht. Für eine Verklammerung des Verkaufs mit der Vermietung reicht es bereits aus, wenn ein Gewinn nach der ursprünglichen Planung nur unter Einbeziehung des Verkaufserlöses erzielt werden kann. Unter welchen Umständen der Verkauf stattfindet, muss noch nicht von Beginn an feststehen. Auch dass sich tatsächlich ein Gewinn aus der Geschäftstätigkeit unter Einschluss des Verkaufs ergibt, muss nicht gesichert sein. Es reicht die Absicht der Gewinnerzielung aus, die ja ohnehin tatbestandlich für die Erzielung von Einkünften erforderlich ist.

3. In demselben Fall hatte der BFH auch darüber zu entscheiden, ob der Gewinn aus dem Flugzeugverkauf der GewSt unterliegt. Dies hat der BFH mit Urteil vom 20.9.2012, IV R 36/11, BFH/NV 2013, 138 bejaht. Der Gewinn aus dem Verkauf wird also in jeder Hinsicht wie ein Gewinn aus einer laufenden gewerblichen Tätigkeit behandelt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 1.8.2013 – IV R 18/11

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